Kündigung nach Palettenverbrennung bei Osterfeuer unwirksam

29.11.2023 Kategorie:  Urteile und Recht

Foto: Petra Bork – pixelio.de

Die fristlose Kündigung eines Produktionsleiters, der drei Euro-Paletten aus dem Betrieb seines Arbeitgebers für ein Osterfeuer auf einem Sportplatz verbringen und verbrennen ließ, ist unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.

Für eine fristlose Kündigung sei der Wert der Paletten zu gering, so die Kölner Arbeitsrichter. Zudem zeige die Tat zu wenig kriminelle Energie und sei nicht heimlich genug begangen worden.

Im konkreten Fall hatte ein als Betriebsleiter tätiger Arbeitnehmer den Abtransport von drei Holzpaletten aus dem Betrieb seines Arbeitgebers veranlasst, um diese später auf dem Sportplatz eines örtlichen Fußballvereins für das dort veranstaltete Osterfeuer als Brennholz verwenden zu lassen. Daraufhin wurde der Arbeitnehmer im Rahmen eines Personalgesprächs zum Vorwurf des Diebstahls angehört. Dabei äußerte der Betriebsleiter, es habe sich bei den drei Paletten um wertlosen Schrott gehandelt, der zum Verbrennen bestimmt gewesen sei.

Das Unternehmen hörte in der Folge aufgrund des Vorgangs den Betriebsrat zu einer beabsichtigten fristlosen Kündigung an, die hilfsweise als ordentliche auszusprechen sei. Der Betriebsrat teilte diesbezüglich Bedenken mit und widersprach der Kündigung. Er war der Ansicht, es sei im Betrieb seit jeher üblich, dass Einwegpaletten und beschädigte Paletten als Brennholz mit nach Hause genommen werden dürften. Dies sei auch vom ehemaligen Geschäftsführer so gehandhabt und bestätigt worden. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis dennoch fristlos und hilfsweise fristgerecht. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer erfolgreich mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht. 

Auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln gab dem Arbeitnehmer Recht (Urteil vom 6. Juli 2023, Aktenzeichen: 6 Sa 94/23). Zwar stelle es eine Verletzung der Interessen des Arbeitgebers dar, in seinem Gewahrsam stehende Gegenstände ohne ausdrückliches Einverständnis vom Betriebsgelände zu schaffen und im Osterfeuer auf dem Sportplatz vernichten zu lassen, und eine solche Pflichtverletzung könne „an sich“ auch ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Die Abwägung der Interessen falle aber in diesem Fall zugunsten des Arbeitnehmers aus.

Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass es sich um die erste Pflichtverletzung dieser Art durch den Arbeitnehmer gehandelt habe und sich der Schaden auf unter 50 Euro belaufe. Es gehe nicht um die Mitnahme von Produkten, Geld, Wertgegenständen oder werthaltigen Produktionsmitteln des Arbeitgebers, sondern um die Mitnahme von Transporthilfsmitteln, die üblicherweise in einem Pfandsystem zirkulieren, bis sie so beschädigt sind, dass sie entsorgt werden müssen. Zudem habe der Betriebsleiter die Paletten nicht heimlich, sondern am helllichten Tag vor Zeugen durch seine Frau mit dem Auto abtransportieren lassen. Im Ergebnis reduziert sich der Sachverhalt aus Sicht des LAGs darauf, dass ein Arbeitgeber einen verdienten langjährigen Beschäftigten ohne vorherige Abmahnung fristlos aus dem Arbeitsverhältnis entfernt wissen will, weil er Verpackungen bei einem Osterfeuer verbrannt hat. Diesem Fehlverhalten hätte aus Sicht der Richter mit einer Abmahnung erfolgversprechend begegnet werden können. Für eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung sei der Wert der Paletten zu gering, zudem zeige die Tat zu wenig kriminelle Energie und sei nicht heimlich genug begangen worden. Somit sei die Kündigung unwirksam. 

VAA-Praxistipp

Das LAG Köln hat in seinem Urteil klar betont, dass die unerlaubte Mitnahme von Gegenständen aus dem Betrieb des Arbeitgebers und insbesondere deren anschließende Vernichtung durchaus einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen kann. Ob eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung aufgrund einer solchen Pflichtverletzung verhältnismäßig und somit wirksam ist, muss allerdings anhand einer Interessenabwägung festgestellt werden.

Dieser Artikel ist erstmals im VAA Newsletter in der Novemberausgabe 2023 veröffentlicht worden.

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