Betriebliche Altersversorgung: Höchstgrenze für Teilzeitbeschäftigte ist wirksam

21.06.2021 Kategorie:  Urteile und Recht

Foto: schutterstock – fizkes

Eine Versorgungsregelung darf vorsehen, dass bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Beschäftigungszeiten die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig berücksichtigt werden. Ebenso kann eine Versorgungsregelung vorsehen, dass die Höchstgrenze eines Altersruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Eine Arbeitnehmerin war annähernd 40 Jahre bei einem Unternehmen überwiegend in Teilzeit beschäftigt gewesen. Seit dem 1. Mai 2017 bezog sie auf Grundlage einer geltenden Konzernbetriebsvereinbarung ein betriebliches Altersruhegeld. Dessen Höhe hing von dem zum Ende des Arbeitsverhältnisses erreichten versorgungsfähigen Einkommen und den zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstjahren ab. Bei Teilzeitarbeit wurde dabei das Einkommen zugrunde gelegt, das Mitarbeiter in Vollzeit erzielt hätten. Gleichzeitig wurden Dienstzeiten in Teilzeitarbeit nur anteilig angerechnet und die anrechnungsfähige Dienstzeit auf höchstens 35 Jahre begrenzt. Bei Überschreitung dieses Zeitraums wurden die Jahre mit dem für Arbeitnehmer günstigsten Verhältnis berücksichtigt. Weiterhin galt für das Altersruhegeld eine absolute Höchstgrenze, auf die der Teilzeitfaktor angewendet wurde. Bei der Mitarbeiterin ergab sich nach der Versorgungsregelung ein Teilzeitfaktor von 0,9053, obwohl sie in ihrem annähernd 40 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis insgesamt 34,4 Vollzeitarbeitsjahre gearbeitet hatte.

Die Arbeitnehmerin klagte gegen die Kürzung des maximalen Altersruhegeldes entsprechend dem Teilzeitfaktor, weil diese Kürzung aus ihrer Sicht einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitarbeit nach § 4 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) darstellte. Die Klage wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen, das Landesarbeitsgericht gab ihr dagegen teilweise statt.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Sinne des Arbeitgebers entschieden und die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wiederhergestellt (Urteil vom 23. März 2021, Aktenzeichen: 3 AZR 24/40). Die in der Versorgungsregelung vorgesehene Berechnung des Altersruhegelds unter Berücksichtigung eines Teilzeitgrads ist demnach laut BAG wirksam. Die Arbeitnehmerin wurde aus Sicht der Richter nicht im Sinne des § 4 Absatz 1 TzBfG wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt, weil ihre über annähernd 40 Jahre erbrachte Arbeitsleistung nicht in 34,4 Vollzeitarbeitsjahre umgerechnet wurde. Mit einem Arbeitnehmer, der 34,4 Jahre in Vollzeit gearbeitet und dann in den Altersruhestand getreten ist, sei sie nicht vergleichbar. Auch durch die Anwendung des Teilzeitfaktors auf die Versorgungshöchstgrenze werde sie nicht benachteiligt, sondern erhalte vielmehr ein Altersruhegeld in dem Umfang, der ihrer erbrachten Arbeitsleistung im Verhältnis zur Arbeitsleistung eines gleich lange im Unternehmen der Beklagten in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers entspricht.

VAA-Praxistipp: Das Urteil des BAG verdeutlicht, dass sich aus dem Diskriminierungsverbot für Teilzeitbeschäftigte nicht automatisch Anrecht auf Umrechnung von Zeiträumen der Teilzeitarbeit in Vollzeitäquivalente ableiten lässt, wenn es um die Berechnung von Arbeitgeberleistungen geht.