Abstandsklausel unwirksam: BAG stärkt Tarifautonomie

25.03.2011 Kategorie:  Pressemitteilungen

Einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zufolge dürfen Gewerkschaften Sonderleistungen für tarifgebundene Arbeitnehmer nicht mehr durch Abstandsklauseln absichern. Nach Meinung des VAA stärkt dies die Tarifautonomie.

Einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) zufolge dürfen Gewerkschaften Sonderleistungen für tarifgebundene Arbeitnehmer nicht mehr durch Abstandsklauseln absichern. Nach Meinung des Führungskräfteverbandes Chemie VAA trägt dies zur Stärkung der Tarifautonomie bei.

„Einmal mehr bestätigen die Arbeitsrichter den Schutz der Koalitionsfreiheit“, kommentiert VAA-Hauptgeschäftsführer Gerhard Kronisch das jüngste BAG-Urteil vom 23.03.2011 (Az. 4 AZR 366/09). Nach der Abkehr vom Prinzip der Tarifeinheit vor knapp einem Jahr sei dies eine folgerichtige Entscheidung. In seinem Urteil differenziert das BAG zwischen sogenannten einfachen – und nach wie vor rechtmäßigen – Differenzierungsklauseln und ergänzenden Abstandsklauseln, auch Spannensicherungsklauseln genannt. Letztere sichern exklusive Sonderleistungen für tarifgebundene Arbeitnehmer, sofern diese Leistungen vom Arbeitgeber auch nicht- oder andersgewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern zugestanden werden, durch automatische tarifliche Kompensations- oder Zusatzzahlungen ab und sind nunmehr rechtswidrig.

„Mit dem Urteil haben die Richter Augenmaß an den Tag gelegt“, unterstreicht Gerhard Kronisch. Demnach habe jede Gewerkschaft das Recht, mithilfe einfacher Differenzierungsklauseln für ihre Mitglieder bestimmte Sonderleistungen zu verhandeln. „Dies ist absolut richtig und gehört zur gewerkschaftlichen Kernkompetenz“, erläutert der VAA-Hauptgeschäftsführer. Doch könne es keinen Automatismus bei der Abgrenzung zu anders organisierten Arbeitnehmern geben. Arbeitgeber sind laut BAG völlig frei darin, wem sie Sonderleistungen zusätzlich einräumen wollen. Kronisch dazu: „Alles andere überschreitet die Tarifmacht einer einzelnen Organisation und schränkt zugleich die Tarifautonomie anderer Arbeitnehmergruppen ein.“ Die Koalitionsfreiheit sei ein hohes Gut, das von der Verfassung garantiert sei und jederzeit gewährleistet sein müsse.