Aktuelles aus dem Arbeitsrecht

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist meist von betriebsbedingten Kündigungen und Aufhebungsverträgen die Rede. Trotzdem kommt es regelmäßig vor, dass Beschäftigte auch aus anderen Gründen aus ihren Unternehmen ausscheiden.

Bei Regeln für den Einsatz des KI-Systems ChatGPT über private Accounts der Beschäftigten eines Unternehmens hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Das hat das Arbeitsgericht Hamburg entschieden.

Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht zu, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten die private Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit untersagt, um eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung sicherzustellen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Auch 2024 gibt es einige für Beschäftigte und Unternehmen wichtige arbeitsrechtliche Neuerungen. Darüber hat sich das VAA Magazin mit Stefan Ladeburg vom Juristischen Service unterhalten.

Ist Beschäftigten auf Grundlage betrieblicher Regelungen bekannt, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung für den folgenden Tag in Bezug auf Uhrzeit und Ort konkretisieren wird, sind sie laut BAG verpflichtet, eine dazu per SMS mitgeteilte Weisung auch in ihrer Freizeit zur Kenntnis zu nehmen.

Knüpfen Regelungen die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung für Teilzeitbeschäftigte und vergleichbare Vollzeitbeschäftigte einheitlich daran, dass dieselbe Anzahl von Arbeitsstunden überschritten wird, stellt dies laut EuGH eine unzulässige Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten dar.

Aufgrund verschiedener höchstrichterlicher Urteile ist die Pflicht der Arbeitgeber zur Erfassung der Arbeitszeit ihrer Beschäftigten in den letzten Jahren immer wieder Thema in den Medien gewesen. In den Betrieben ist aber trotzdem bisher an der jahrelangen Praxis festgehalten worden.

Die fristlose Kündigung eines Produktionsleiters, der drei Euro-Paletten aus dem Betrieb seines Arbeitgebers für ein Osterfeuer auf einem Sportplatz verbringen und verbrennen ließ, ist unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.

Wenn Arbeitnehmer laut Betriebsvereinbarung in Abstimmung mit ihren Vorgesetzten individuelle Absprachen über mobiles Arbeiten treffen können, ohne das „Wie“ zu regeln, ist eine allgemeine Weisung des Arbeitgebers, wonach eine Anwesenheit an vier Tagen pro Monat geboten ist, mitbestimmungspflichtig.

Sind Beschäftigte langfristig erkrankt, muss ihr Arbeitgeber die durchgängige Arbeitsunfähigkeit beweisen. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Für betroffene Arbeitnehmer können aber unter bestimmten Umständen auch Darlegungslasten bestehen.