Erteilt ein Unternehmen Arbeitnehmern, die aus Coronarisikogebieten zurückkehren, ein Betretungsverbot für das Betriebsgelände, obwohl die Beschäftigten entsprechend den verordnungsrechtlichen Vorgaben keiner Quarantäne unterliegen, schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich Vergütung.