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Das Landesarbeitsgericht Hessen hat entschieden: Während einer laufenden Brückenteilzeit kann kein Antrag auf dauerhafte Teilzeit für die Zeit danach gestellt werden.
Autor: Caecilia Geismann · Veröffentlicht: 04.06.2025 Kategorien: Urteile und Recht
Foto: Stock Rocket – Shutterstock
Im vorliegenden Fall ist die Arbeitnehmerin seit dem 1. Oktober 2020 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Für die Zeit vom 1. September 2022 bis 31. August 2024 wurde eine Brückenteilzeit im Umfang von 30 Stunden pro Woche, verteilt auf vier Tage, vereinbart. Im März 2024, also noch während der vereinbarten Brückenteilzeit, beantragte die Arbeitnehmerin eine Verlängerung der Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 30 Stunden ab dem 1. September 2024.
Der Arbeitgeber gab diesem Antrag nicht statt, woraufhin die Arbeitnehmerin klagte. Das Arbeitsgericht wies die Klage und auch das Landesarbeitsgericht (LAG) entschied zugunsten des Arbeitgebers (Urteil vom 2. Dezember 2024, Aktenzeichen: 16 GLa 821/24). Denn gemäß § 9a Absatz 4 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) können Arbeitnehmer während der Dauer der zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit keine „weitere Verringerung“ ihrer Arbeitszeit nach dem TzBfG verlangen. Da die Arbeitnehmerin die Verlängerung noch während der Brückenteilzeit beantragt hatte, konnte sie keinen Anspruch auf weitere Verringerung ihrer Arbeitszeit geltend machen.
Beschäftigte, die in Teilzeit arbeiten möchten, sollten gut planen, wann sie welchen Antrag stellen. Das LAG hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass mit der Formulierung „weitere Verringerung“ in § 9a Absatz 4 Satz 1 TzBfG nicht nur eine nochmalige Verringerung des bereits verminderten Umfangs der Arbeitszeit gemeint ist, sondern auch eine Verlängerung der Dauer einer Arbeitszeitverringerung über das Ende der Brückenteilzeit hinaus.
Dieser Artikel ist erstmals im VAA Newsletter in der Ausgabe Mai 2025 veröffentlicht worden.
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