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In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA-Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps jeden Monat Ratschläge zur Steuer.

Arbeitszimmer: Klimaanlage von Steuer absetzen


Eine Frau sitzt an einem Bürotisch unter der Klimaanlage und streckt freudig die Arme nach oben.
Foto: Andrey Popov – iStock

Von Dr. Torsten Hahn, Wolters Kluwer Steuertipps


Eine Klimaanlage fürs Arbeitszimmer kann steuerlich abgesetzt werden. Allerdings gibt es dabei Unterschiede – je nachdem, ob es sich um ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer handelt oder nicht. Die Regelungen gelten für Beschäftigte im Homeoffice beziehungsweise häuslichen Arbeitszimmer ebenso wie für Selbstständige, wobei für Selbstständige die berufliche Nutzung meist besonders genau nachgewiesen werden muss.
 

Anerkanntes häusliches Arbeitszimmer: Klimaanlage absetzen


Wird das Arbeitszimmer vom Finanzamt als solches anerkannt (also nahezu ausschließlich beruflich genutzt, mindestens 90 Prozent), können die Kosten für die Klimaanlage als Teil der Ausstattung des Arbeitszimmers abgesetzt werden.

Klimaanlagen gehören nicht zu den beruflichen Einrichtungsgegenständen wie Schreibtisch oder Bürostuhl, sondern zur Ausstattung des Arbeitszimmers. Die Kosten für die Ausstattung teilen das „Schicksal“ der Arbeitszimmerkosten (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG), das heißt:

Voraussetzung: Das Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit und wird überwiegend beruflich genutzt.
 

Klimaanlage richtig abschreiben


Wie lange eine Klimaanlage abgeschrieben wird, hängt von der Art des Geräts ab – eine fest eingebaute Split-Klimaanlage wird steuerlich in der Regel anders abgeschrieben als mobile Klimaanlagen.

Die wichtigsten Unterschiede sind:

Kein anerkanntes Arbeitszimmer


Ist das Arbeitszimmer nicht steuerlich anerkannt oder wird das Arbeitszimmer auch – zu viel – privat genutzt, kann die Klimaanlage nicht als Teil eines Arbeitszimmers abgesetzt werden.

Auch wenn die Klimaanlage das ganze Haus kühlt und nicht nur das Arbeitszimmer, sind die Anschaffungskosten nicht absetzbar.

Handwerkerleistungen für den Einbau der Klimaanlage können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 35a EStG steuerlich geltend gemacht werden – bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr.
 

Klimaanlage im Arbeitszimmer absetzen: Praxistipp

 


Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps. Weitere Tipps gibt es unter www.steuertipps.de.