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Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Tarifeinheitsgesetz die Bedenken des VAA bestätigt. Die Verfassungsrichter verpflichten den Gesetzgeber, das Gesetz so neu zu regeln, dass die Rechte kleinerer Gewerkschaften im Fall einer Verdrängung ihrer Tarifverträge besser gewahrt werden.
Autor: Klaus Hofmann · Veröffentlicht: 11.07.2017 Kategorien: Urteile und Recht Kategorien: Der Verband
Foto: Klaus Epperle – Fotolia
Der VAA hat bereits in früheren Stellungnahmen anlässlich des Gesetzgebungsverfahrens darauf hingewiesen, dass das Tarifeinheitsgesetz in seiner derzeitigen Fassung eine Bedrohung für die im Grundgesetz garantierte Koalitionsfreiheit darstellt. Das Bundesverfassungsgericht hat das Gesetz nun zwar für als grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt, dabei aber an wesentlichen Punkten Einschränkungen vorgenommen.
Die Karlsruher Verfassungsrichter entschieden, dass Grundrechtspositionen der Mitglieder von kleinen Minderheitsgewerkschaften möglichst weitgehend geschont werden müssen. Deshalb sei die vorgesehene Regelung zur Verdrängung der Tarifverträge kleinerer Gewerkschaften restriktiv auszulegen, während das Recht zur Nachzeichnung des Tarifvertrages der größeren Gewerkschaft umfassend erweiternd interpretiert werden müsse.
Dazu VAA-Geschäftsführer Stefan Ladeburg, der bereits als Sachverständiger an der Verhandlung in Karlsruhe teilgenommen hat: „Das Bundesverfassungsgericht hat unsere Bedenken gegen das Gesetz bestätigt und dem Gesetzgeber aufgegeben, beim Schutz kleinerer Gewerkschaften nachzubessern.“Als Führungskräfteverband und Berufsgewerkschaft hat sich der VAA stets für eine verantwortungsvolle Tarifpolitik mit einer starken und konstruktiven Sozialpartnerschaft eingesetzt. „Dies wird auch in Zukunft so bleiben“, hebt VAA-Hauptgeschäftsführer Gerhard Kronisch hervor. Eine maßvoll gestaltete Tarifpluralität, wie sie sich in der chemisch-pharmazeutischen Industrie seit Jahrzehnten bewährt habe, sei ein echtes sozialpartnerschaftliches Erfolgsmodell.