Wir stärken Sie für ein erfolgreiches Berufsleben, vertreten Ihre Interessen und vernetzen Sie mit unserer Community.
Auch wenn Führungskräfte in einem anderen Konzernunternehmen angestellt sind, kann ihre Tätigkeit eine mitbestimmungspflichtige Einstellung darstellen. Entscheidend ist jedoch nicht allein ihre Vorgesetztenfunktion, sondern ob sie tatsächlich in die Arbeitsorganisation des betreffenden Betriebs eingegliedert und dort zumindest teilweise dem Weisungsrecht des Betriebsinhabers unterworfen sind.
· Veröffentlicht: 24.08.2026 Kategorien: Urteile und Recht
Foto: Bluestork – Shutterstock
In international aufgestellten Konzernen sind sogenannte Matrixstrukturen längst Alltag: Beschäftigte arbeiten für ein Unternehmen, berichten aber fachlich an Führungskräfte, die bei einer anderen Konzerngesellschaft angestellt sind und möglicherweise sogar aus dem Ausland tätig sind. Welche Mitbestimmungsrechte der Betriebsrat hat, wenn solche Führungskräfte Aufgaben gegenüber Arbeitnehmern eines deutschen Betriebs übernehmen, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) weiter präzisiert (Urteil vom 27. Januar 2026, Aktenzeichen: 1 ABR 18/25).
Im entschiedenen Fall gehörte der Arbeitgeber zu einem international tätigen Konzern mit konzernübergreifenden Matrixstrukturen. Eine bei einer österreichischen Konzerngesellschaft beschäftigte Führungskraft nahm per Videokonferenz Aufgaben für einen deutschen Betrieb wahr, wo ihr fünf Arbeitnehmer im Außendienst unterstellt waren. Der Betriebsrat war der Auffassung, dass ihr Einsatz eine Einstellung im Sinne von § 99 Betriebsverfassungsgesetz darstelle und deshalb seine Zustimmung erforderlich gewesen sei. Das zuständige Arbeitsgericht lehnte einen entsprechenden Antrag des Betriebsrates ab, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gab dem Betriebsrat hingegen Recht. Das BAG hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück. Dabei stellte es einen wichtigen Grundsatz klar: Allein die Tatsache, dass eine bei einem anderen Unternehmen beschäftigte Führungskraft Vorgesetztenfunktionen gegenüber Arbeitnehmern eines Betriebs ausübt, führt noch nicht automatisch zu einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Führungskraft selbst in die Arbeitsorganisation des betreffenden Betriebs eingegliedert ist. Dafür müsse dem Betriebsinhaber zumindest teilweise ein für ein Arbeitsverhältnis typisches Weisungsrecht hinsichtlich des Inhalts, des Ortes oder der Zeit der Tätigkeit zustehen.
Auch fachliche oder disziplinarische Befugnisse gegenüber den Beschäftigten des Betriebs reiche für sich genommen nicht aus. So könnten etwa das Führen von Zielvereinbarungsgesprächen, die Gewährung von Urlaub oder die Auswahl von Fortbildungen zwar für die tatsächliche Rolle einer Führungskraft bedeutsam sein. Sie belegten aber noch nicht, dass diese Führungskraft selbst in den Betrieb eingegliedert ist. Entscheidend bleibe eine Gesamtbetrachtung der konkreten Tätigkeit und ihrer Einbindung in die betrieblichen Arbeitsprozesse.
Dabei spielt es laut BAG grundsätzlich keine Rolle, dass die Führungskraft im Ausland tätig wird oder ihre Aufgaben ausschließlich digital wahrnimmt. Auch eine Tätigkeit per Videokonferenz kann zu einer Eingliederung in einen deutschen Betrieb führen. Ebenso kann eine Person gleichzeitig in mehrere Betriebe eingegliedert sein. Das BAG hat jedoch deutlich gemacht, dass es hierfür konkreter Feststellungen zu den tatsächlichen Aufgaben und Weisungsstrukturen bedarf.
Gerade in Matrixorganisationen sollten Mitarbeitende und Betriebsräte genau darauf achten, wer tatsächlich über die Arbeitsbedingungen und den Einsatz von Beschäftigten entscheidet. Der Einsatz einer konzerninternen Führungskraft kann Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG auslösen – auch wenn diese weder beim betreffenden Unternehmen angestellt ist noch vor Ort arbeitet. Eine bloße Vorgesetztenfunktion genügt allerdings nicht. Entscheidend sind die tatsächlichen Weisungs- und Organisationsstrukturen im Einzelfall.
Auf der Mitgliederplattform MeinVAA unter mein.vaa.de stehen für eingeloggte VAA-Mitglieder zahlreiche Infobroschüren zu arbeitsrechtlichen Themen zum Download bereit.