Heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs: Fristlose Kündigung schon bei dringendem Verdacht

Bereits der dringende Verdacht, dass ein Arbeitnehmer ein Personalgespräch heimlich aufgezeichnet hat, kann eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschieden.

· Veröffentlicht:
Kategorien: Urteile und Recht

Foto: Farknot_Architect – iStock

Ein Arbeitnehmer hatte an einem etwa einstündigen Personalgespräch mit mehreren Vertretern seines Arbeitgebers teilgenommen. Noch am selben Tag übersandte er dem Arbeitgeber ein achtseitiges „Gedächtnisprotokoll“, das rund 120 Wortbeiträge in weitgehend wörtlicher Rede wiedergab. Auffällig waren insbesondere umgangssprachliche Formulierungen, unvollständige Satzfragmente und sprachliche Fehler, die auf eine automatisierte Transkription hindeuteten. Während des Gesprächs hatte der Arbeitnehmer kaum Notizen angefertigt. Sein Smartphone und seine Kopfhörer lagen jedoch auf dem Besprechungstisch.

Der Arbeitgeber vermutete deshalb, dass der Arbeitnehmer das Gespräch ohne Wissen der übrigen Beteiligten aufgezeichnet hatte. Nachdem er dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Der Arbeitnehmer bestritt die Aufnahme und erklärte, das Protokoll allein aus seiner Erinnerung erstellt zu haben. Seine Kündigungsschutzklage blieb vor dem Arbeitsgericht erfolglos.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg als Berufsinstanz bestätigte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB (Urteil vom 3. Juni 2026 (Aktenzeichen 21 Sa 63/25). Ein heimlicher Mitschnitt eines Personalgesprächs verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer und stelle zugleich eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten dar. Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, ob das Verhalten auch strafbar sei.

Nach Auffassung des Gerichts war eine tatsächliche Aufzeichnung nicht zweifelsfrei nachzuweisen. Die ungewöhnliche Detailgenauigkeit des Protokolls, seine sprachlichen Auffälligkeiten und das griffbereit liegende Smartphone begründeten in ihrer Gesamtheit jedoch einen dringenden Verdacht. Da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ordnungsgemäß angehört hatte und dessen Erklärungen die Verdachtsmomente nicht entkräften konnten, waren die Voraussetzungen einer sogenannten Verdachtskündigung aus Sicht des LAG erfüllt.  

Angesichts des schwerwiegenden Vertrauensbruchs hielt das Gericht auch eine vorherige Abmahnung nicht für erforderlich. Dem Arbeitgeber sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen.

VAA-Praxistipp:  

§ 626 Abs. 1 BGB erlaubt die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Die Aufzeichnung eines Personalgespräche ohne Einwilligung der Beteiligten kann einen schwerwiegenden Vertrauensbruch darstellen, der eine solche Kündigung rechtfertigt. Wer Gesprächsinhalte dokumentieren möchte, sollte stattdessen während oder unmittelbar nach dem Gespräch schriftliche Notizen anfertigen und diese als sinngemäßes Gedächtnisprotokoll kennzeichnen. Voraussetzung für eine wirksame Verdachtskündigung ist, dass der Verdacht auf konkreten, objektiven Tatsachen beruht und der Arbeitgeber den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt hat. Das sah das Gericht hier als gegeben an.  

Auf der Mitgliederplattform MeinVAA unter mein.vaa.de stehen für eingeloggte VAA-Mitglieder zahlreiche Infobroschüren zu arbeitsrechtlichen Themen zum Download bereit.