Wir stärken Sie für ein erfolgreiches Berufsleben, vertreten Ihre Interessen und vernetzen Sie mit unserer Community.
Eine generelle Zweiwochengrenze ist mit dem Bundesurlaubsgesetz nicht vereinbar. Das hat das Landesarbeitsgericht Thüringen entschieden.
Autor: Christoph Janik · Veröffentlicht: 27.05.2026 Kategorien: Urteile und Recht
An manchen Orten möchten Beschäftigte auch mehr als zwei Wochen im Urlaub verbringen. Foto: Ursula Statz-Kriegel – VAA
Eine Arbeitnehmerin hatte Urlaub für den Zeitraum vom 1. bis 25. März 2026 beantragt. Der Arbeitgeber lehnte dies mit der Begründung ab, im Betrieb würden grundsätzlich nie mehr als zwei zusammenhängende Wochen Urlaub gewährt. Die Beschäftigte zog daraufhin vor das Arbeitsgericht, das in ihrem Sinne entschied.
Auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen gab der Arbeitnehmerin Recht (Urteil vom 2. März 2026 Aktenzeichen: 4 Ta 15/26). Nach Auffassung des Gerichts verstößt eine generelle Begrenzung auf höchstens zwei Wochen gegen § 7 Absatz 2 des Bundesurlaubsgesetzes. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren ist. Eine Aufteilung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dringende betriebliche Gründe oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers dies erforderlich machen.
Genau daran fehlte es aus Sicht des LAGs im entschiedenen Fall. Der Arbeitgeber verwies lediglich allgemein auf personelle Engpässe und die betriebliche Übung. Konkrete Umstände, weshalb ausgerechnet der beantragte Urlaub den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigen würde, konnte er jedoch nicht darlegen. Pauschale Hinweise auf Personalmangel reichen nach Ansicht des Gerichts nicht aus.
Viele Unternehmen arbeiten mit informellen Grenzen oder Standardvorgaben für Urlaubszeiträume. Das LAG-Urteil aus Thüringen macht deutlich, dass solche pauschalen Beschränkungen rechtlich nicht genügen. Arbeitgeber müssen im Einzelfall prüfen und nachvollziehbar begründen, warum ein längerer zusammenhängender Urlaub ausnahmsweise nicht möglich sein soll. Wird ein längerer Urlaubsantrag abgelehnt, sollten Arbeitnehmer eine konkrete Begründung verlangen.
Wenn der Urlaub zeitnah bevorsteht, kann unter Umständen auch ein gerichtliches Eilverfahren in Betracht kommen, wie es im hier entschiedenen Fall angewendet wurde. Hintergrund ist, dass Urlaub nach Ablauf des gewünschten Zeitraums faktisch nicht mehr nachgeholt werden kann. Würde man Mitarbeitende auf ein langwieriges Hauptsacheverfahren verweisen, liefe der Urlaubsanspruch oft ins Leere. Deshalb kann in dringenden Fällen auch eine gerichtliche Eilentscheidung zulässig sein.Auf der Mitgliederplattform MeinVAA unter mein.vaa.de stehen für eingeloggte VAA-Mitglieder zahlreiche Infobroschüren zu arbeitsrechtlichen Themen zum Download bereit.