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Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile dürfen anteilig gekürzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis – beispielsweise durch Elternzeit – zeitweise ruht. Das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt.
Autor: Christoph Janik · Veröffentlicht: 27.01.2026 Kategorien: Urteile und Recht
Foto: Arsenii Palivoda – iStock
Bei dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall ging es um einen Vertriebsmitarbeiter, dessen Einkommen sich aus einem festen Grundgehalt und einer variablen Vergütung zusammensetzte. Die Variable war in einer Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt und knüpfte unter anderem an die Erreichung bestimmter Produktionsziele an. Bei einer Zielerreichung von 100 Prozent sah das System grundsätzlich die volle Auszahlung des variablen Anteils vor.
Im Jahr 2022 wurden die Produktionsziele im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers wurden deutlich übertroffen. Gleichzeitig nahm der Arbeitnehmer für zwei Zeiträume Elternzeit in Anspruch. In dieser Zeit ruhte entsprechend der Gesetzeslage das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber zahlte die variable Vergütung daher nicht in voller Höhe aus, sondern kürzte sie zeitanteilig um die Tage der Elternzeit.
Der Arbeitnehmer hielt dies für unzulässig und klagte vor dem Arbeitsgericht. Die maßgebliche Betriebsvereinbarung sehe keine Kürzung vor, zudem habe er durch seine Organisation und Vorarbeit den wirtschaftlichen Erfolg erst ermöglicht. Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer recht, das Landesarbeitsgericht entschied im Sinne des Arbeitgebers.
Auch das Bundesarbeitsgericht bestätigte die zeitanteilige Kürzung der Bonuszahlung (Urteil vom 2. Juli 2025, Aktenzeichen: 10 AZR 119/24). Nach Auffassung der Richter ist die variable Vergütung Teil eines einheitlichen Vergütungssystems, das dem Grundsatz des gegenseitigen Leistungsaustauschs unterliegt. Besteht für bestimmte Zeiträume kein Anspruch auf Arbeitsleistung, wie während der Elternzeit, entstehe grundsätzlich auch kein Anspruch auf Vergütung.
Das gilt nach Ansicht des BAG auch dann, wenn die variablen Ziele insgesamt oder sogar überdurchschnittlich erreicht wurden. Entscheidend sei nicht allein das Jahresergebnis, sondern dass der Vergütungsanspruch zeitanteilig nur für Zeiträume entstehe, in denen das Arbeitsverhältnis aktiv besteht und ein Entgeltanspruch dem Grunde nach gegeben ist. Eine ausdrückliche Sonderregelung zugunsten der Beschäftigten enthielt die Betriebsvereinbarung nicht.
Variable Vergütungsbestandteile sind häufig kein „Erfolgsbonus“, sondern Teil der laufenden Vergütung. Wer Elternzeit oder andere Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses plant, sollte vorab prüfen, ob Ziel- oder Bonusregelungen eine Kürzung vorsehen – oder ausdrücklich ausschließen. Ohne klare Sonderregelung kann der Arbeitgeber die Variable zeitanteilig kürzen.
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