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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. Oktober 2025 klargestellt, dass eine einmalige Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung nicht mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG – der sogenannten Fünftelregelung – begünstigt wird, wenn sie auf einem freien Kapitalwahlrecht des Arbeitnehmers beruht. Die Leistung ist in voller Höhe mit dem Regelsteuersatz zu versteuern. Für alle Mitglieder, die vor der Wahl zwischen lebenslanger Rente und Einmalzahlung stehen, ist das eine Entscheidung mit erheblichem Gewicht: Der Unterschied zwischen begünstigter und volltariflicher Besteuerung kann im Einzelfall mehrere Tausend Euro betragen.
Autor: Niclas Müller · Veröffentlicht: 29.10.2026 Kategorien: Urteile und Recht
Bild: alfexe – iStock
Dem Verfahren (Aktenzeichen X R 25/23) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2005 schloss der Arbeitgeber der Klägerin eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach § 1b Abs. 2 BetrAVG ab. Die Beiträge stammten aus einer Entgeltumwandlung und blieben nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Vorgesehen war eine lebenslange Monatsrente ab dem Jahr 2019. Die Klägerin konnte jedoch stattdessen eine einmalige Kapitalleistung wählen – ohne dass dafür weitere Voraussetzungen zu erfüllen waren, insbesondere ohne Bindung an eine bestimmte Frist, einen Mindestbetrag oder eine Zustimmung des Arbeitgebers. Im Jahr 2019 erhielt die Klägerin den Einmalbetrag. Das Finanzamt behandelte die Auszahlung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG und unterwarf sie voll dem Regelsteuersatz. Dagegen richtete sich die Klage, mit der die Klägerin die Anwendung der Fünftelregelung durchsetzen wollte.
Nach der klageabweisenden Entscheidung des Finanzgerichts Münster wies auch der BFH die Revision zurück. Zwar sind die unmittelbaren Merkmale des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt: Die Kapitalzahlung ist eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, da im vorliegenden Fall über 14 Jahre hinweg Beiträge gezahlt wurden, und sie fließt in einem einzigen Veranlagungszeitraum zusammengeballt zu. Nach ständiger Rechtsprechung gehört jedoch auch die Außerordentlichkeit der Einkünfte zu den Voraussetzungen für die Begünstigung. Gerade hieran fehlt es jedoch nach Auffassung des Gerichts. Wer von Anfang an ein Kapitalwahlrecht hat, entscheidet unabhängig sowie frei und verfügt über die volle Dispositionsbefugnis. Die Zusammenballung der Einkünfte ist in diesem Fall typisch und nicht atypisch, weil sie gerade der vom Steuerpflichtigen gewählten Gestaltung entspricht und nicht auf einem von außen kommenden, unvorhersehbaren Ereignis beruht.
Bei einem freien Kapitalwahlrecht ist regelmäßig mit einer volltariflichen Besteuerung zu rechnen. Steht eine Kapitalauszahlung an, lohnt sich deshalb der Vergleich der Gesamtbelastung von Einmalzahlung und lebenslanger Rente – und zwar nicht nur auf Ebene der Einkommensteuer. Zu berücksichtigen sind auch die Auswirkungen auf die Kranken- und Pflegeversicherung. Im Ergebnis ist die Vergleichsbetrachtung natürlich immer auch eine Wette auf die Langlebigkeit.
Obwohl der BFH hier nur über den konkreten Fall einer Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung entschieden hat, ist dieses Urteil auch bei verschiedenen weiteren Auszahlungen von Kapitalbausteinen in der steuerlichen Gestaltung zu berücksichtigen.
Fast inhaltsgleich entschied der BFH am selben Tag einen ähnlichen Sachverhalt (Aktenzeichen X R 28/23). Eine gegen diese Rechtsprechung gerichtete Verfassungsbeschwerde (BVR 372/26) wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 16. Juni 2026).
Diplom-Kaufmann und Steuerberater Niclas Müller von der Steuerberatung Runte & Partner ist langjähriger Kooperationspartner des VAA und berät VAA-Mitglieder zu vergünstigten Konditionen.