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Grundlage für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens zur Anpassung der Betriebsrenten sind die letzten drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag. Wenn die wirtschaftliche Lage in den Jahren vor dem Anpassungsstichtag schlecht war, darf das Unternehmen im Rahmen seines Ermessensspielraums eine Anpassung der Betriebsrenten unterhalb des Kaufkraftverlustes vornehmen, auch wenn sich die Lage nach dem Stichtag deutlich besser entwickelt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Autor: Christoph Janik · Veröffentlicht: 18.12.2025 Kategorien: Urteile und Recht
Foto: cagkansayin – iStock
Ein Betriebsrentner einer Großbank hatte eine Betriebsrente in Höhe von 1.619 Euro erhalten. Nachdem jeweils zum 1. Juli 2010 und zum 1. Juli 2013 aufgrund einer unzureichenden wirtschaftlichen Lage der Bank keine Anpassung erfolgt war, wurde die Betriebsrente zum 1. Juli 2016 sowie zum 1. Juli 2019 angehoben, zuletzt auf 1.728 Euro. Im Oktober 2022 teilte die Bank dem Betriebsrentner mit, dass zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2022 aufgrund einer unzureichenden Eigenkapitalverzinsung in den vorangegangenen Geschäftsjahren 2019 bis 2021 eine Anpassung unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht geboten sei, sie die Betriebsrenten jedoch freiwillig um zwei Prozent anhebe.
Der Betriebsrentner sollte demnach 1.763 Euro monatlich erhalten. Er klagte jedoch auf Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zum Stichtag 1. Juli 2022 und eine monatliche Betriebsrente in Höhe 1.962 Euro, weil die wirtschaftliche Lage der Bank zum Anpassungsstichtag eine solche Anpassung nicht ausgeschlossen habe. Insbesondere habe sich die Bank für die Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht auf die letzten drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag beschränken dürfen, weil dieser Zeitraum auch wegen der Sondereffekte der Coronapandemie nicht repräsentativ gewesen sei. Die nach dem Anpassungsstichtag tatsächlich eingetretene positive wirtschaftliche Entwicklung sei für die Bank bereits am 1. Juli 2022 vorhersehbar gewesen.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht lehnten die Klage ab. Auch das Bundesarbeitsgericht hat im Herbst entschieden, dass die Entscheidung der Bank, die Betriebsrenten nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, rechtmäßig war (Urteil vom 25. Oktober 2025, Aktenzeichen: 3 AZR 24/25). Sie durfte demnach im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage von einer Anpassung absehen, nachdem sie in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 eine unzureichende Eigenkapitalverzinsung zu verzeichnen hatte. Der Prognose der Bank stand nicht entgegen, dass sich die Eigenkapitalverzinsung in den Jahren nach dem Anpassungsstichtag verbesserte, weil diese Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung für die Bank nicht vorhersehbar war.
Betriebsrenter sollten beachten, dass spätere positive Geschäftsentwicklungen für die Prüfung am Anpassungsstichtag in der Regel nicht relevant sind. Entscheidend ist die wirtschaftliche Lage zum Stichtag selbst.
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