BAG: Kopftuch darf kein Ausschlussgrund im Bewerbungsverfahren sein

Das Bundesarbeitsgericht hat stellt klargestellt: Ein Kopftuch ist kein Ausschlusskriterium für Tätigkeiten an der Sicherheitskontrolle eines Flughafens. Eine Ablehnung allein aus diesem Grund verstößt gegen das Diskriminierungsverbot.

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Kategorien: Urteile und Recht

Sicherheitskontrolle am Flughafen

Foto: baona – iStock

Eine muslimische Frau, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch trägt, hatte sich auf eine Stelle als Luftsicherheitsassistentin an einem Flughafen beworben. Der Arbeitgeber berücksichtigte sie im Auswahlverfahren nicht, nachdem sie im Bewerbungsverfahren ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt hatte. Die Bewerberin sah darin eine Benachteiligung wegen ihrer Religion und verlangte eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Arbeitgeber berief sich auf seine Neutralitätspflicht und auf eine Konzernbetriebsvereinbarung, wonach Kopfbedeckungen aller Art im Unternehmen untersagt seien. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht entschieden im Sinne der Bewerberin.

Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt und damit den Diskriminierungsschutz im Bewerbungsverfahren weiter konkretisiert (Urteil vom 29. Januar 2026, Aktenzeichen: 8 AZR 49/25). Nach Auffassung der BAG-Richter stellt die Ablehnung einer Bewerbung allein wegen des Kopftuchs eine unzulässige Diskriminierung dar. Der Verzicht auf ein Kopftuch sei hier keine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“. 

So könne sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, sind aus Sicht des BAG nicht ersichtlich. Auch pauschale Hinweise auf ein Neutralitätsgebot genügten nicht. Im Ergebnis habe die Bewerberin ausreichende Indizien im Sinne des § 22 AGG vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten ließen und vom Arbeitgeber nicht widerlegt worden seien.

VAA-Praxistipp: 


Wer im Bewerbungsverfahren wegen eines religiösen Merkmals benachteiligt wird, kann unter Umständen Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG haben. Im vorliegenden Fall hätte der Arbeitgeber konkret darlegen müssen, warum gerade in der betreffenden Tätigkeit ein Verbot religiöser Kleidung erforderlich ist, um die Bewerbung aufgrund des Kopftuches abzulehnen. Solche objektiven Gründe konnte das Unternehmen nicht vorweisen.

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