BAG kippt pauschale Freistellungsklauseln

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Arbeitgeber pauschal berechtigen, Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, sind unwirksam. Das hat Bundesarbeitsgericht entschieden.

 

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Kategorien: Urteile und Recht

Ein Manager steht in der Tiefgarage vor einem leeren Parkplatz und hat fassungslos die Arme ausgebreitet.

Laut BAG kann der Entzug der privaten Nutzung eines Dienstwagens nach einer Kündigung unzulässig sein. Foto: Dusan Ilic – iStock


In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der seinen Dienstwagen auch privat nutzen durfte. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, wonach der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung einseitig bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung freistellen durfte. Als er das Arbeitsverhältnis kündigte, machte der Arbeitgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch: Er stellte den Kläger von der Arbeit frei und verlangte zugleich die Rückgabe des Dienstwagens, wodurch auch die private Nutzung entfiel. 

Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer. Er machte geltend, dass die Freistellung unwirksam sei, da die zugrunde liegende Vertragsklausel ihn unangemessen benachteilige. Somit sei auch der Entzug des Dienstwagens nicht gerechtfertigt und ihm stehe dafür eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Das Arbeitsgericht wird die Klage des Arbeitsnehmers ab. Das Landesarbeitsgericht änderte das Urteil ab und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung.

Kürzlich hat das BAG dem Arbeitnehmer grundsätzlich recht gegeben (Urteil von 25. März 2026, Aktenzeichen: 5 AZR 108/25): Eine pauschale Freistellungsklausel, die dem Arbeitgeber ohne Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers ein einseitiges Freistellungsrecht einräumt, benachteiligt den Arbeitnehmer laut BAG in der Regel ungemessen und ist deshalb nach § 307 BGB Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Sie berücksichtige nicht das berechtigte Interesse des Arbeitnehmers an tatsächlicher Beschäftigung – etwa zur Wahrung seiner beruflichen Entwicklung oder seines Ansehens. Bei der Unwirksamkeit der Freistellung fehlt auch die Grundlage für den Widerruf von Zusatzleistungen wie der privaten Nutzung eines Dienstwagens. Allerdings stellte das BAG klar, dass eine Freistellung im Einzelfall dennoch zulässig sein kann, wenn überwiegende Interessen des Arbeitgebers vorliegen. Ob solche Gründe hier gegeben waren, muss das Landesarbeitsgericht (LAG) als Vorinstanz noch abschließend klären. Das BAG hat das Verfahren deshalb an das LAG zurückverwiesen.

VAA-Praxistipp: 


Das BAG hat mit seinem Urteil die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach einer Kündigung gestärkt. Sie sollten Freistellungen nach einer Kündigung nicht ungeprüft akzeptieren. Gerade bei formularmäßigen Klauseln lohnt sich ein genauer Blick: Sind diese unwirksam, kann nicht nur ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bestehen – auch der Entzug von Vorteilen wie die private Nutzung eines Dienstwagens kann unzulässig sein.

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