BAG: befristeter Arbeitsvertrag endet trotz Betriebsratsmitgliedschaft

Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadensersatz. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

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Kategorien: Urteile und Recht

Auf der Collage zu sehen ist Uhr mit analogem Zifferblatt, die über einem Foto eines Laptops durchschimmert, auf dem getippt wird.

Foto: coffeekai – iStock

Im konkreten Fall hatte ein Logistikunternehmen mit einem Mitarbeiter zunächst einen befristeten Vertrag geschlossen und diesen einmal verlängert. Kurz darauf wurde der Mitarbeiter in den Betriebsrat gewählt. Als der Vertrag auslief, erhielten die meisten vergleichbaren Beschäftigten ein Angebot für einen unbefristeten Anschlussvertrag – das Betriebsratsmitglied jedoch nicht. Der Arbeitnehmer vermutete, dass dies an seiner Rolle im Betriebsrat lag, und klagte auf Entfristung.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht lehnten die Klage ab: Zwar dürfe ein Betriebsratsmitglied nicht wegen seines Amtes benachteiligt werden. Wenn ein Arbeitgeber aber sachliche Gründe habe, einem Mitarbeiter keinen Folgevertrag anzubieten, etwa weil er mit der Arbeitsleistung unzufrieden ist, sei dies zulässig. Da der Arbeitnehmer nicht nachweisen konnte, dass seine Nichtübernahme tatsächlich an seiner Betriebsratstätigkeit lag, blieb es somit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis. Diese Rechtsauffassung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Sommer mit seinem Urteil bestätigt (Urteil vom 18. Juni 2025, Aktenzeichen: 7 AZR 50/24). 

VAA Praxistipp: 

Das BAG hat mit seiner Entscheidung seine bisherige Linie bestätigt: Die bloße Wahl in den Betriebsrat führt nicht automatisch zu einer Entfristung. Ein Schutz besteht nur, wenn nachweisbar ist, dass die Betriebsratstätigkeit der Grund für die Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses war. Wer befristet angestellt ist und in den Betriebsrat gewählt wird, sollte sich frühzeitig über seine Perspektiven im Betrieb informieren. Falls der Eindruck entsteht, dass eine Verlängerung oder Entfristung nur wegen der Betriebsratstätigkeit verweigert wird, ist es entscheidend, Belege zu sammeln und rechtliche Unterstützung einzuholen.

Dieser Artikel ist erstmals im VAA Newsletter in der Septemberausgabe 2025 veröffentlicht worden.

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