Wahlen 2014: Leitend oder nicht leitend?
Die Vorbereitungen für die nächsten Betriebsrats- und Sprecherausschusswahlen starten. Vom 1. März bis 31. Mai 2014 wählen die Mitarbeiter in den Unternehmen ihr jeweiliges Vertretungsorgan.
Aber wer ist Leitender und ins Wählerverzeichnis für den Sprecherausschuss einzutragen? Die Aufstellung des Wählerverzeichnisses steht am Anfang jeder Wahl. Ab und an tauchen Konflikte zwischen Betriebsrat und Sprecherausschuss auf. Ganz besonders dann, wenn schon einige wenige Wahlberechtigte mehr dazu führen würden, die nächste Schwelle bei der Größe des Betriebsrates (§ 9 Betriebsverfassungsgesetz) oder Sprecherausschusses (§ 4 Sprecherausschussgesetz) zu überspringen.
Allein die Ernennung zum leitenden Angestellten durch ein Schreiben des Arbeitgebers reicht nicht. Entscheidend ist die tatsächliche Stellung des Angestellten im Unternehmen. In § 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind Merkmale für die Eingruppierung aufgelistet. Mindestens eines der dort genannten Kriterien muss erfüllt sein.
Friedenspapier löst Statusstreitigkeiten
Aber gleich das erstgenannte Kriterium liegt äußerst selten vor: die Berechtigung, selbstständig Einstellungen und Entlassungen von Arbeitnehmern vorzunehmen. Das sogenannte <media 426>Friedenspapier</media>, eine gemeinsame Position des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie, der IG BCE und des VAA, setzt hingegen nur einen maßgeblichen Einfluss bei Personalentscheidungen voraus. Dieses Friedenspapier ist für die Eingruppierung von Arbeitgebern anlässlich der Sprecherausschusswahl in der Chemie typischerweise die Leitlinie. Daran orientieren sich die Unternehmensleitungen, die Arbeitnehmervertretungen und die Verbände. Das „Friedenspapier“ wird dadurch der Funktion gerecht, der es seinen Namen verdankt. Nur noch äußerst selten kommt es zu Statusstreitigkeiten. Allerdings kann dieses Positionspapier bei einer rechtlichen Auseinandersetzung die Bewertung anhand des § 5 BetrVG nicht ersetzen.
Eine weitere Tatbestandsgruppe des § 5 BetrVG, eine Generalvollmacht oder Prokura des Arbeitgebers, ist hingegen oft vorzufinden. Allerdings muss von dieser auch in nicht unbedeutendem Umfang Gebrauch gemacht werden, damit sie als erfolgreiches Abgrenzungskriterium dienen kann.
Vielfach konzentriert sich die Eingruppierung auf die drittgenannte Alternative des § 5 BetrVG, die Wahrnehmung von unternehmerischen Leitungsaufgaben, die bedeutend für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens beziehungsweise Betriebes sind. Die Erfüllung dieser Aufgaben verlangt besondere Erfahrungen und Kenntnisse. Die Einstufung als leitender Angestellter setzt voraus, dass die damit verbundenen Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen getroffen oder zumindest maßgeblich von dem Angestellten beeinflusst werden. Auch dazu enthält das Friedenspapier entsprechende Hinweise.
Weitere Anhaltspunkte, wann man im Zweifel als Leitender einzugruppieren ist, ergeben sich aus § 5 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz. Festzuhalten ist, dass eine etwaige Personalbefugnis, eine vorhandene Prokura und die unternehmerischen Leitungsaufgaben im Einzelfall zu bewerten sind.
§ 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz
Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.