Vermieter: Werbungskosten schon vor der Vermietung absetzen

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Vorweggenommene Werbungskosten müssen in dem Jahr in der Steuererklärung in der Anlage V angegeben werden, in dem die Kosten angefallen sind. Sind noch keine Mieteinkünfte angefallen, werden ausschließlich die Werbungskosten angegeben.

•    Nachträgliche Werbungskosten: Ebenso wie vor der Vermietung können auch nach Ende der Vermietung noch Kosten anfallen, die in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den vorherigen Mieteinnahmen stehen. Unter diese Regelung können zum Beispiel Schuldzinsen für ein Darlehen fallen, mit dem während der Vermietung Instandhaltungsaufwendungen bezahlt wurden. Ebenfalls als nachträgliche Werbungskosten anerkannt werden die Kosten für den Abriss einer Immobilie, wenn der Grund für den Abriss in die Zeit der Vermietung fällt.

•    Drittaufwand: Als Werbungskosten oder Betriebsausgaben können grundsätzlich nur solche Aufwendungen angesetzt werden, die man als Vermieter auch selbst getragen hat. In zwei Ausnahmefällen erkennt das Finanzamt auch dann Werbungskosten an, wenn eine dritte Person diese für den Vermieter getragen hat: Haben die Beteiligten aus wirtschaftlichen und praktischen Erwägungen vereinbart, dass eine fällige Zahlung, die von einem Ehepartner zu leisten ist, ausnahmsweise vom anderen Partner übernommen wird, kann diese Verkürzung der Zahlungsläufe steuerlich anerkannt werden (sogenannter abgekürzter Zahlungsweg). Die Richter des BFH gehen sogar noch weiter und haben auch dann der Anerkennung von Drittaufwand zugestimmt, wenn der Dritte nicht nur die Rechnung zahlt, sondern sogar den Auftrag im Interesse des Immobilieneigentümers selbst erteilt (sogenannter abgekürzter Vertragsweg).

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