Steuertipp: Unfallkosten als Werbungskosten
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steuer-Optimierung.
Dämmerung, nasses Laub und in Gedanken noch oder schon im Büro: Ein Unfall ist da schnell passiert. Wer die Kosten nicht vom Arbeitgeber ersetzt bekommt, darf sie in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen!
Als Werbungskosten absetzbar sind alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Unfall auf beruflicher Fahrt entstehen und nicht von dritter Seite erstattet werden. Die Kosten werden nicht etwa anteilig gekürzt, weil der Wagen auch privat genutzt wird. Andererseits dürfen Unfallschäden nicht teilweise mit dem beruflichen Nutzungsanteil geltend gemacht werden, wenn sie auf einer privaten Fahrt eintreten.
In welche Steuererklärung gehören die Unfallkosten?
Unfallbedingte Ausgaben müssen immer in dem Jahr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, in dem sie bezahlt wurden. Das kann das Unfalljahr sein, es kann aber auch das folgende Jahr sein. Das gilt auch, wenn zur Bezahlung ein Kredit aufgenommen wird.
Eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) muss dagegen immer im Unfalljahr abgesetzt werden! Steuerpflichtige sollten dies beherzigen, wenn eine Reparatur ihres Unfallfahrzeugs
• nicht durchgeführt wird, weil sich die Reparatur nicht mehr lohnt (Totalschaden),
• nicht im Unfalljahr, sondern erst im folgenden Jahr durchgeführt wird,
• nicht durchgeführt wird, weil der Schaden nur gering ist (Bagatellschaden).
Nachweis von Kosten und Unfallhergang
Werden Unfallkosten als Werbungskosten geltend gemacht, sollte auf einem Zusatzblatt zur Steuererklärung eine Unfallschilderung beigefügt werden. Ferner muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt nachweisen,
• dass er tatsächlich einen Unfall erlitten hat,
• dass sich dieser Unfall auf einer beruflichen Fahrt ereignet hat und
• wie hoch die Unfallkosten sind.
Der Nachweis, dass tatsächlich ein Unfall vorliegt, lässt sich relativ einfach belegen anhand objektiver Beweismittel wie Fotos, Sachverständigen-Gutachten, polizeilichem Unfallbericht, Unfallschilderung gegenüber der Versicherung, Benennung von Zeugen zum Unfallhergang, -zeitpunkt und -ort sowie durch Rechnungen und Quittungen.
Schwieriger ist der Nachweis, dass sich der Unfall auf einer beruflichen Fahrt ereignet hat. Hilfreiche Indizien hierfür sind Ort und Uhrzeit des Unfalls, die sich aus dem polizeilichen Unfallbericht und aus Zeugenaussagen ergeben. Besonders aussagekräftig ist natürlich eine Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der der Anlass der Fahrt ersichtlich ist. Steuerpflichtige sollten sich bescheinigen lassen, dass sie an jenem Tage gearbeitet haben, dass sie ihre Arbeit wegen des Unfalls später oder gar nicht aufgenommen haben, dass sie wegen des Unfalls den Werks- oder Hausarzt aufsuchen mussten, dass sie aus betrieblichen oder beruflichen Gründen unterwegs waren, dass der Unfall von der Berufsgenossenschaft als Arbeits- beziehungsweise als Wegeunfall anerkannt wurde und Ähnliches. Sind derartige Nachweise nicht möglich, kann dem Finanzbeamten angeboten werden, dass eine eidesstattliche Versicherung nach § 95 Abgabenordnung abgegeben wird, um so die Richtigkeit der Behauptungen zu untermauern.
Zum Nachweis der Unfallkosten können die Werkstattrechnung und andere Rechnungen und Quittungen vorgelegt werden. Handelt es sich um einen Totalschaden oder wird der Wagen nicht im Unfalljahr repariert, wird zur Ermittlung der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) ein Beleg über die Anschaffungskosten des Autos sowie das Gutachten eines Sachverständigen oder der Werkstatt über den Zeitwert des Fahrzeugs nach dem Unfall benötigt. Die Angabe, ob und in welcher Höhe steuerfreie Erstattungsleistungen erhalten wurden, ist natürlich ebenfalls wichtig.
Tipp: Betroffene Steuerpflichtige sollten sich nicht erst dann um Nachweise zum Unfall bemühen, wenn sie vor ihrer Steuererklärung sitzen, sondern möglichst unverzüglich nach dem Unfall.