Steuertipp: Unfallkosten als Werbungskosten

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steuer-Optimierung.

Der Nachweis, dass tatsächlich ein Unfall vorliegt, lässt sich relativ einfach belegen anhand objektiver Beweismittel wie Fotos, Sachverständigen-Gutachten, polizeilichem Unfallbericht, Unfallschilderung gegenüber der Versicherung, Benennung von Zeugen zum Unfallhergang, -zeitpunkt und -ort sowie durch Rechnungen und Quittungen.

Schwieriger ist der Nachweis, dass sich der Unfall auf einer beruflichen Fahrt ereignet hat. Hilfreiche Indizien hierfür sind Ort und Uhrzeit des Unfalls, die sich aus dem polizeilichen Unfallbericht und aus Zeugenaussagen ergeben. Besonders aussagekräftig ist natürlich eine Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der der Anlass der Fahrt ersichtlich ist. Steuerpflichtige sollten sich bescheinigen lassen, dass sie an jenem Tage gearbeitet haben, dass sie ihre Arbeit wegen des Unfalls später oder gar nicht aufgenommen haben, dass sie wegen des Unfalls den Werks- oder Hausarzt aufsuchen mussten, dass sie aus betrieblichen oder beruflichen Gründen unterwegs waren, dass der Unfall von der Berufsgenossenschaft als Arbeits- beziehungsweise als Wegeunfall anerkannt wurde und Ähnliches. Sind derartige Nachweise nicht möglich, kann dem Finanzbeamten angeboten werden, dass eine eidesstattliche Versicherung nach § 95 Abgabenordnung abgegeben wird, um so die Richtigkeit der Behauptungen zu untermauern. 

Zum Nachweis der Unfallkosten können die Werkstattrechnung und andere Rechnungen und Quittungen vorgelegt werden. Handelt es sich um einen Totalschaden oder wird der Wagen nicht im Unfalljahr repariert, wird zur Ermittlung der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) ein Beleg über die Anschaffungskosten des Autos sowie das Gutachten eines Sachverständigen oder der Werkstatt über den Zeitwert des Fahrzeugs nach dem Unfall benötigt. Die Angabe, ob und in welcher Höhe steuerfreie Erstattungsleistungen erhalten wurden, ist natürlich ebenfalls wichtig.

Tipp: Betroffene Steuerpflichtige sollten sich nicht erst dann um Nachweise zum Unfall bemühen, wenn sie vor ihrer Steuererklärung sitzen, sondern möglichst unverzüglich nach dem Unfall.

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