Abfindung: Mit dem Turbo in die Sperrzeit

Arbeitnehmern, die für die frühzeitige Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses eine erhöhte Abfindung in Anspruch nehmen, droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.

Dementsprechend habe die Arbeitnehmerin den früheren Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt und sei zu Recht für den Bezug des Arbeitslosengeldes gesperrt worden. Das LSG stellte klar, dass die Arbeitsagentur bei der Verhängung der Sperrzeit nicht berücksichtigen muss, ob ein Arbeitnehmer durch die frühzeitige Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag eine höhere Abfindung hätte erhalten können.

Drittes Sozialgesetzbuch

§ 159 Ruhen bei Sperrzeit

Absatz 1, Satz 1: Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch [auf Arbeitslosengeld] für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben oder dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe) [...].

VAA-Praxistipp

Arbeitgeber bieten bei Massenentlassungen häufig sogenannte Turbo- oder Sprinter-Prämien für Arbeitnehmer an, die frühzeitig einem Aufhebungsvertrag zustimmen. Das Urteil des LSG Hessen zeigt, dass die Annahme solcher Angebote im Hinblick auf die möglichen Konsequenzen in der Sozialversicherung sorgfältig abgewogen werden muss. VAA-Mitglieder sollten bei Fragen zu Aufhebungsverträgen die im Mitgliedsbeitrag inkludierte Rechtsberatung durch die Verbandsjuristen nutzen.

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