Auslandsdividende: Optimaler Umgang mit der Quellensteuer
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steuer-Optimierung.
Die Höhe der Dividende spielt bei der Aktienanlage angesichts magerer Zinsen für Rententitel bonitätsstarker Schuldner eine immer wichtigere Rolle. Insbesondere bei vielen ausländischen Titeln liegt die Rendite deutlich über der von Bundesanleihen.
Doch von der Ausschüttung fließt unabhängig von der Vorlage eines Freistellungsauftrags meist weniger als einkalkuliert aufs Konto. Denn die einzelnen Länder behalten gleich eine Quellensteuer von bis zu 35 Prozent der Dividende ein. Dieser Abzug muss den Nettoertrag bei ausländischen im Vergleich zu deutschen Dividenden aber nicht auf Dauer schmälern, denn die Quellensteuer lässt sich entweder bei der heimischen Bank verrechnen oder beim ausländischen Fiskus erstatten.
Ausschüttungen von jenseits der Grenze unterliegen wie heimische Dividenden in voller Höhe der Abgeltungsteuer, sofern der Freistellungsbetrag ausgeschöpft ist. Viele Staaten behalten bereits an der Quelle eine Steuer ein, die sich nicht mit einem Freistellungsauftrag vermeiden lässt. Die auf Kapitalerträge einbehaltene Quellensteuer wird nach den Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland mit maximal 15 Prozent berücksichtigt.
Automatische Verrechnung durch Depotbank
Seit 2009 mindert die ausländische Quellensteuer sofort die Abgeltungsteuer und wird direkt durch die Depotbank verrechnet. Damit sind die bis 2008 erforderlichen mühseligen Nachweise beim Finanzamt entfallen, die Angaben pro Land und Investmentfonds einzeln auf der Anlage AUS vornehmen zu müssen. Jetzt bleibt es sofort bei einer Nettoendbelastung.
Fließen Auslandsdividenden auf ein Konto jenseits der Grenze, erfolgen Besteuerung und Anrechnung nach der gleichen Methode, aber erst später über die Veranlagung. Behält ein Land nicht mehr als die 15 Prozent ein, kann die Verrechnung also komplett über die inländische Bank oder den Einkommensteuerbescheid erfolgen. Sofern ein Land wie etwa Italien oder Frankreich jedoch einen höheren Quellensteuersatz verlangt, kann diese übersteigende Differenz nur über einen Erstattungsantrag bei der dortigen Finanzbehörde zurückgefordert werden.
Die 15 Prozent übersteigende Quellensteuer müssen sich Anleger im jeweiligen Sitzland der Gesellschaft zurückholen. Dabei ist das umständliche Verfahren für jedes Land einzeln vorzunehmen, sofern der Betrag nicht endgültig als verloren gelten soll. Hierzu ist ein Antragsformular an die zuständige Finanzbehörde des jeweiligen Staates zu senden, was zuvor vom eigenen Wohnsitzfinanzamt bestätigt wird. Vordrucke gibt es bei heimischen Banken und für viele Länder online über das Bundeszentralamt für Steuern. Dort gibt es auch gleich die Kontaktadressen der ausländischen Finanzbehörden.
Sonderfall Spanien
Besitzer von spanischen Aktien müssen auf ihre Dividenden jedoch die volle Abgeltungsteuer bezahlen, obwohl die Ausschüttungen zuvor bereits mit einer ausländischen Quellensteuer von 19 Prozent belegt worden sind. Denn die Banken rechnen in diesem Fall keine Auslandsabgabe an und führen die komplette Abgeltungsteuer an den Fiskus ab. Das Bundesfinanzministerium hat die Institute jetzt darauf hingewiesen, dass das ansonsten übliche Verfahren bei spanischen Aktien nicht möglich ist (<link http: www.bundesfinanzministerium.de nn_82 de bmf__startseite aktuelles bmf__schreiben veroffentlichungen__zu__steuerarten abgeltungsteuer external-link-new-window external link in new>Az. IV C 1 - S 2406/10/10001 :002). Hintergrund: Spanien gewährt einen jährlichen Freibetrag von 1.500 Euro pro Person auf Dividenden. Dieser wird beim Abzug der Quellensteuer aber noch nicht berücksichtigt. Wollen Aktionäre ihre Nettorendite nicht um 19 Prozent mindern, sollten sie beim spanischen Fiskus einen Antrag auf Erstattung der Quellensteuer für bis zu 1.500 Euro Dividenden stellen. Sofern die heimische Depotbank bislang die Quellensteuer angerechnet hatte, wird sie dies aufgrund der Verwaltungsanweisung jetzt korrigieren und bei betroffenen Kunden nachfordern.
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