Aus der VIP-Lounge vors Arbeitsgericht
Wer im Job Geschenke annimmt, riskiert sein Arbeitsverhältnis.
Es kommt bei der Vorteilsannahme nicht darauf an, ob es zu schädigenden Handlungen gegen den Arbeitgeber gekommen ist. Das hat kürzlich im Fall eines Personalleiters das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 9 Sa 572/08) festgestellt.
Der seit 18 Jahren im Unternehmen beschäftigte Mann war von einem Personalvermittler in die VIP-Lounge der Schalke-Arena eingeladen worden. Der Personalchef war dafür zuständig, bei Leiharbeitnehmerbedarf mit dem Personalvermittler zusammenzuarbeiten.
Kleinlaut räumt der Mann in der Verhandlung ein: Ja, der Fußballstadionbesuch sei mit Bewirtung verbunden gewesen; nein, im Freien habe man nicht gestanden, ja, ja, der Sitzplatz habe sich im geschlossenen Raum befunden.
Daraus schlossen die lebenstüchtigen Richter in Mainz: Es sei gerichtsbekannt, dass „derartige Eintrittskarten einen nicht unerheblichen, jedenfalls über 100,00 € und zum Teil weit darüber liegenden Preis kosten“. Es habe sich damit um einen Wert gehandelt, der den eines üblichen Gelegenheitsgeschenkes wie zum Beispiel einer Flasche Wein erheblich übersteige.
Folge: Verstoß gegen das Schmiergeldverbot, egal ob der Beschenkte nun eine Entscheidung im Sinne des Schenkers getroffen hat oder nicht. Regelmäßig ist das ein Grund für eine fristlose Kündigung. Die hatte die Arbeitgeberin hier auch ausgesprochen. Sie hatte aber nur als ordentliche Kündigung Bestand, obwohl das Gericht der Vertragsverletzung ein besonderes Gewicht beimaß, da der Personalleiter seiner Vorbildfunktion für die Mitarbeiter nicht gerecht geworden ist. Zu seinen Gunsten wertete das Gericht sein Alter, das ansonsten beanstandungsfreie, langjährige Arbeitsverhältnis, seine inzwischen geringen Arbeitsmarktchancen und die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Frau und zwei Kindern.
Außerdem kam das Gericht an dieser Stelle auf den Schädigungserfolg zurück. Er ist zwar nicht entscheidend für die Frage, ob der Arbeitnehmer gegen das Schmiergeldverbot verstoßen hat oder nicht. Allerdings spielte es hier doch eine Rolle, dass der Personalchef nicht eine den Personalvermittler auffällig begünstigende Entscheidung getroffen hat. Nicht zuletzt weil die Einladung sozusagen erfolglos war, sei es der Arbeitgeberin zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis fristgemäß zu Ende zu bringen.