Steuertipp: Neue Werte für Umzugskosten
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Für einen beruflich bedingten Umzug dürfen Werbungskosten geltend gemacht werden. Für Umzüge seit dem 1. März 2014 gelten neue Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen, zum 1. März 2015 steht auch schon die nächste Erhöhung ins Haus (Bundesfinanzministerium, Schreiben IV C 5 - S-2353/08/10007 vom 6. Oktober 2014).
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
• 1. März 2014 1.802 Euro;
• 1. März 2015 1.841 Euro.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte im Sinne des § 10 Absatz 2 Bundesumzugskostengesetz bei Beendigung des Umzugs
• ab 1. März 2014 1.429 Euro;
• ab 1. März 2015 1.460 Euro;
und für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 Bundesumzugskostengesetz nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs
• ab 1. März 2014 715 Euro;
• ab 1. März 2015 730 Euro.
Der Pauschbetrag erhöht sich für Kinder oder Verwandte, die nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben:
• zum 1. März 2014 um 315 Euro;
• zum 1. März 2015 um 322 Euro.
Ein Umzug ist betrieblich oder dienstlich veranlasst, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen den Umzug anordnet oder wenn sich die tägliche Fahrtzeit des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte (Hin- und Rückfahrt) um mindestens eine Stunde verkürzt, je Fahrt also um je 30 Minuten. Kann das Kriterium "Fahrzeitverkürzung" erfüllt werden, gilt der Umzug in jedem Fall als dienstlich veranlasst. Dies gilt auch dann, wenn sich der Arbeitsweg für den anderen Ehepartner durch den Umzug verlängert hat (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21. Februar 2006, Aktenzeichen: IX R 79/01).
Ist bei einem berufsbedingten Umzug das bisherige Mietverhältnis nicht sofort kündbar oder kann die eigene Immobilie nicht sofort verkauft werden, erkennt das Finanzamt bis zu maximal einem Jahr den Mietwert der Wohnung als Umzugskosten an (Finanzgericht Köln vom 20. November 2008, Aktenzeichen: 10 K 4922/05).
Das Bundesumzugskostengesetz bestimmt, welche Kosten vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Dazu gehören zum Beispiel Transportkosten (= Beförderung des Umzugsgutes), Transportschäden, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, doppelte Mietzahlungen bis zu drei Monaten, Maklergebühren und Kosten für den Nachhilfeunterricht für die Kinder.
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