Kündigungsschutz: Berechnung der Wartezeit

Für die Berechnung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes kommt es allein auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil klargestellt.

Davon war in diesem Fall aus Sicht der BAG-Richter auszugehen, weil die Einstellung der Arbeitnehmerin ausdrücklich „zum 15.05.2010“ vereinbart worden war und dieses Datum auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung als Beginn des Beschäftigungszeitraums angegeben war.

§ 1 Kündigungsschutzgesetz:
Sozial ungerechtfertigte Kündigungen

Absatz 1: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

VAA-Praxistipp

Zu Unklarheiten bei der Berechnung von Beginn und Ende der Wartezeit nach § 1 Absatz 1 KSchG kann es insbesondere dann kommen, wenn der rechtliche Beginn eines Arbeitsverhältnisses und der Termin der geplanten Arbeitsaufnahme auseinanderfallen. Betroffene VAA-Mitglieder sollten in diesen Fällen den Rat der Verbandsjuristen einholen.

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