Kündigung: Kein Anspruch auf Arbeitsplatz im Ausland

Die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung eine Weiterbeschäftigung anzubieten, bezieht sich grundsätzlich nicht auf freie Arbeitsplätze des Unternehmens im Ausland. Das hat das Bundesarbeitsgericht ents

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Nun hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) zugunsten des Arbeitgebers entschieden (Urteil vom 29. August 2013, Aktenzeichen: 2 AZR 809/12). Die Erfurter Richter stellten klar: Die aus § 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz folgende Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen anzubieten, bezieht sich grundsätzlich nicht auf freie Arbeitsplätze des Arbeitgebers bei Betriebsstätten im Ausland. Da der erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes nur auf Betriebe anzuwenden sei, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen, müsse auch der Betriebsbegriff in § 1 Absatz 2 des Gesetzes entsprechend verstanden werden.

VAA-Praxistipp

Mit seiner Entscheidung hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung zum räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes in Fällen mit Auslandsbezug bestätigt. Die BAG-Richter haben in ihrer Urteilbegründung allerdings auch darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers unter besonderen Umständen – die hier nicht vorlagen – ausnahmeweise möglich sein kann.

Der VAA Newsletter erscheint jeden Monat neu. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie regelmäßig per E-Mail über die Themen der aktuellen Ausgabe.

Alle News in einer App

Aktuelle Ausgabe:

Ausgabe April 2024

Ältere Ausgaben: