Kündigung: Kein Anspruch auf Arbeitsplatz im Ausland
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung eine Weiterbeschäftigung anzubieten, bezieht sich grundsätzlich nicht auf freie Arbeitsplätze des Unternehmens im Ausland. Das hat das Bundesarbeitsgericht ents
Ein Unternehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen hatte seine gesamte Produktion an eine tschechische Betriebsstätte verlagert und allen in Deutschland beschäftigten Produktionsmitarbeitern ordentlich gekündigt. Eine betroffene Arbeitnehmerin hatte dagegen vor dem Arbeitsgericht geklagt. Sie vertrat die Auffassung, dass die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt war, weil ihr der Arbeitgeber durch den Ausspruch einer Änderungskündigung die Möglichkeit zum Wechsel an die tschechische Betriebsstätte hätte einräumen müssen.
§ 1: Kündigungsschutzgesetz: Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
Absatz 2: Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn […] der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann. […] Satz 2 gilt entsprechend, wenn […] eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. […]
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Nun hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) zugunsten des Arbeitgebers entschieden (Urteil vom 29. August 2013, Aktenzeichen: 2 AZR 809/12). Die Erfurter Richter stellten klar: Die aus § 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz folgende Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen anzubieten, bezieht sich grundsätzlich nicht auf freie Arbeitsplätze des Arbeitgebers bei Betriebsstätten im Ausland. Da der erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes nur auf Betriebe anzuwenden sei, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen, müsse auch der Betriebsbegriff in § 1 Absatz 2 des Gesetzes entsprechend verstanden werden.
VAA-Praxistipp
Mit seiner Entscheidung hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung zum räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes in Fällen mit Auslandsbezug bestätigt. Die BAG-Richter haben in ihrer Urteilbegründung allerdings auch darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers unter besonderen Umständen – die hier nicht vorlagen – ausnahmeweise möglich sein kann.