Private Altersvorsorge: bessere steuerliche Förderung geplant
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steuer-Optimierung.
Betriebliche Altersversorgung und private Altersvorsorge werden immer wichtiger. Um die entsprechenden Produkte attraktiver zu machen, sieht die Bundesregierung insbesondere Handlungsbedarf beim Verbraucherschutz. Sie hat daher den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge vorgelegt.
Mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG) sollen folgende Ziele erreicht werden:
• die Stärkung der kapitalgedeckten Altersvorsorge,
• die Vereinfachung der Eigenheimrente (Wohn-Riester),
• die Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes,
• die Stärkung der Verbraucher im Markt und
• die Verbesserung des Anlegerschutzes.
Die Maßnahmen des AltvVerbG
Konkret sieht das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz folgende wesentliche Maßnahmen vor:
• steuerlich begünstigte private Altersvorsorge: Einführung eines Produktinformationsblatts
• Riester-Rente (ohne Wohn-Riester): Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes bei Altersvorsorgeverträgen, Meldung bei Übertragungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs auch bei ausschließlich ungefördertem Altersvorsorgevermögen, Streichung der Bescheinigungspflicht der Erträge nach § 94 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und Verbesserungen bei der Ausgestaltung des genossenschaftlichen Riester-Anlageprodukts
• Eigenheimrente (Wohn-Riester): jederzeitige Kapitalentnahme für selbst genutztes Wohneigentum in der Ansparphase, jederzeitige Einmalbesteuerung des Wohnförderkontos während der Auszahlungsphase, Erleichterungen im Hinblick auf die Absicherung der weiteren Geschäftsanteile einer Genossenschaft, Flexibilisierung und Verlängerung des Reinvestitionszeitraums, Zulassung eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags zwischen 75 und 100 Prozent des geförderten Kapitals, Absenkung der jährlichen Erhöhung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge von zwei auf ein Prozent, rechtzeitiger Antrag auf Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags vor der Auszahlungsphase und Einbeziehung eines Umbaus zur Reduzierung von Barrieren
• Basisversorgung im Alter: Anhebung der Förderhöchstgrenze von 20.000 auf 24.000 Euro und Verbesserung der steuerlich begünstigten Absicherung der Berufsunfähigkeit beziehungsweise verminderten Erwerbsfähigkeit
Umgang mit Vorsorgeaufwendungen
So funktioniert der Abzug von Vorsorgeaufwendungen heute: Als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig sind Beiträge zu bestimmten Versicherungen. Diese werden unterteilt in
• Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Dazu gehören vor allem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer privaten Rürup-Rente.
• sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Das sind die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung.
• sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Dazu zählen zum Beispiel die Beiträge zu Haftpflicht-, Unfall- und bestimmten Lebensversicherungen.
Altersvorsorgeaufwendungen und viele sonstige Vorsorgeaufwendungen sind nur begrenzt abziehbar. Es gibt eine alte und eine neue Berechnungsmethode. Zugunsten des Steuerzahlers wendet das Finanzamt im Rahmen einer sogenannten Günstigerprüfung die jeweils günstigste Methode an. Bei der Gehaltsabrechnung werden Vorsorgeaufwendungen durch eine Vorsorgepauschale berücksichtigt. In der Steuererklärung gibt es seit 2010 keine Vorsorgepauschale mehr, es werden nur tatsächlich geleistete Beiträge berücksichtigt.
Die Beiträge zur Riester-Rente gehen nicht in die Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen mit ein: Die Einzahlungen in so einen privaten Altersvorsorgevertrag sind steuerlich gesehen keine Vorsorgeaufwendungen. Sie sind deshalb zusätzlich zu den Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben gemäß § 10a EStG abzugsfähig, soweit dies günstiger ist als die staatlichen Zulagen. In der Steuerklärung gehören Angaben zur Riester-Rente in die Anlage AV.