Attest am ersten Tag: ohne Begründung, aber nicht willkürlich

Arbeitgeber dürfen schon am ersten Krankheitstag ohne Begründung ein ärztliches Attest verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Die BAG-Richter stellten klar, dass das Recht des Arbeitgebers nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung schon vor dem dritten Krankheitstag zu verlangen, nicht an besondere Voraussetzungen gebunden ist.

Insbesondere sei es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer bereits ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Eine tarifliche Regelung steht dem laut BAG nur entgegen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers nach
§ 5 Absatz 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließt, was hier nicht der Fall war. Auch Anzeichen für ein willkürliches Vorgehen des Arbeitgebers konnte das BAG nicht erkennen.

VAA-Praxistipp

Das Urteil des BAG könnte für die Praxis der Krankmeldung in den Betrieben erhebliche Folgen haben. Arbeitgeber können in Zukunft ohne Angabe von Gründen bereits am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest verlangen. Allerdings darf der Arbeitgeber nicht willkürlich oder diskriminierend von seinem Recht Gebrauch machen. Zudem hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht, wenn die Anweisung generell erfolgen soll, zum Beispiel in der Betriebsordnung.

Bislang hat das BAG nur die <link http: juris.bundesarbeitsgericht.de cgi-bin rechtsprechung external-link-new-window external link in new>Pressemitteilung zu seiner Entscheidung veröffentlicht. Die genauen Urteilsgründe bleiben abzuwarten.

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