Verlängerung der Elternzeit: BAG stärkt Arbeitnehmerrechte

Der Arbeitgeber darf die Bitte eines Arbeitnehmers um Verlängerung der Elternzeit nicht ungeprüft ablehnen, sondern muss eine Interessenabwägung anstellen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Diese Entscheidung hob das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der Revision auf (Urteil vom 18. Oktober 2011, 9 AZR 315/10). Zwar bedürfe eine Verlängerung des Zeitraums, den der Arbeitnehmer nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vorab gegenüber dem Arbeitgeber festlegen muss, der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser müsse jedoch nach billigem Ermessen entsprechend des § 315 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) darüber entscheiden, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt.

Das BAG verwies die Entscheidung deshalb an das LAG zurück. Es könne erst nach Feststellung der Tatsachen entschieden werden, ob der Arbeitgeber die Verlängerung der Elternzeit zu Unrecht abgelehnt habe und die Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden müsse.

VAA-Praxistipp

Mit seinem Urteil hat das BAG den Spielraum für Eltern erweitert, die den Zeitraum für ihre Elternzeit nachträglich verändern wollen. Der Arbeitgeber kann eine Bitte um Verlängerung der Elternzeit nicht mehr ungeprüft ablehnen, sondern muss eine gerichtlich überprüfbare Interessenabwägung anstellen. Will er die Verlängerung ablehnen, muss er dabei mit stichhaltigen Gründen zu dem Ergebnis kommen, dass das Interesse des Arbeitnehmers hinter den schutzwürdigen betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zurücktreten muss.


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