Umzug aus beruflichen Gründen: Miete als Werbungskosten

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steuer-Optimierung.

Diese Aufwendungen können als Umzugskosten abgesetzt werden:

• Kosten für den Transport des Umzugsguts
• Reisekosten
• Doppelte Mietzahlungen
• Maklergebühren
• Kosten für zusätzlichen Unterricht der Kinder
• Beschaffungskosten für einen Kochherd und für Heizöfen

Daneben entstehen rund um einen Umzug weitere Kosten, zum Beispiel Trinkgelder für Möbelpacker und die Kosten für die Ummeldung. Auch diese sonstigen Umzugskosten sind absetzbar. Für diese sonstigen Umzugsauslagen gibt es eine Pauschale, die Kosten müssen also nicht einzeln aufgeführt werden. Sind die sonstigen Umzugskosten höher als die Pauschale, dürfen sie auch durch Einzelnachweis geltend gemacht werden.

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 01.08.2011

• für Verheiratete 1.283 Euro
• für Ledige 641 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich zum 01.08.2011 um 283 Euro für jede weitere haushaltszugehörige Person.

Die Kosten für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht (Nachhilfe), mit dem ein Kind an den Leistungsstand der neuen Klasse herangeführt wird, gehören ebenfalls zu den Werbungskosten, allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag. Dieser beträgt für Umzüge, die am 01.08.2011 oder später beendet wurden, 1.617 Euro pro Kind. Das Finanzamt erkennt die nachgewiesenen Aufwendungen allerdings nicht einfach bis zu dem jeweiligen Höchstbetrag an: Die Unterrichtskosten werden zunächst nur bis zur Hälfte des Höchstbetrages in voller Höhe anerkannt. Von dem Restbetrag der Unterrichtskosten dürfen noch 75 Prozent abgezogen werden, bis die zweite Hälfte des Höchstbetrages ausgeschöpft ist.


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