Umzug aus beruflichen Gründen: Miete als Werbungskosten
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steuer-Optimierung.
Wer beruflich bedingt umzieht und am neuen Arbeitsort eine neue Wohnung anmietet, kann die Mietkosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten geltend machen – allerdings zeitlich begrenzt. Was das genau bedeutet, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 13.07.2011 (Az. VI R 2/11) erläutert.
Ein Ehepaar lebte gemeinsam in einer Stadt. Der Ehemann wechselte den Arbeitsplatz und zog daher in eine andere Stadt. Der Mietvertrag für die neue, 165 Quadratmeter große Wohnung lief ab dem 1. Dezember – der auch der erste Arbeitstag des Mannes war. Frau und Kind sollten im Februar nachkommen. So geschah es auch und im Rahmen der doppelten Haushaltsführung machte der Mann in seiner Steuererklärung die Mietzahlungen für Dezember bis Februar als Werbungskosten geltend. Denn so lange hatte die Familie doppelt Miete gezahlt: Der neue Mietvertrag lief bereits, aber der alte Vertrag konnte erst zu Ende Februar gekündigt werden.
Das Finanzamt erkannte die Kosten nur anteilig an. Denn seit einiger Zeit gilt, dass für die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angemietete Wohnung am Arbeitsplatz nur eine Wohnung bis 60 Quadratmeter und zum ortsüblichen durchschnittlichen Mietzins anerkannt wird.
Der BFH war großzügiger. Das lag aber ausschließlich daran, dass die neue Wohnung von Anfang an als neue Familienwohnung geplant war und Frau und Kind im Februar eingezogen waren. In der Umzugsphase, erklärten die BFH-Richter, seien die zusätzlichen Mietzahlungen unbegrenzt als Werbungskosten abzugsfähig.
Die Umzugsphase beginnt mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung und endet mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist – bei den meisten Mietverträgen sind das drei Monate. Bis zum tatsächlichen Umzug ist die Miete der neuen Familienwohnung als Werbungskosten abziehbar, danach die der bisherigen.
Umzugskosten als Werbungskosten absetzen
Umzugskosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist: Die berufliche Tätigkeit muss der entscheidende Grund für den Umzug sein, private Gründe dürfen nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen.
Diese Aufwendungen können als Umzugskosten abgesetzt werden:
• Kosten für den Transport des Umzugsguts
• Reisekosten
• Doppelte Mietzahlungen
• Maklergebühren
• Kosten für zusätzlichen Unterricht der Kinder
• Beschaffungskosten für einen Kochherd und für Heizöfen
Daneben entstehen rund um einen Umzug weitere Kosten, zum Beispiel Trinkgelder für Möbelpacker und die Kosten für die Ummeldung. Auch diese sonstigen Umzugskosten sind absetzbar. Für diese sonstigen Umzugsauslagen gibt es eine Pauschale, die Kosten müssen also nicht einzeln aufgeführt werden. Sind die sonstigen Umzugskosten höher als die Pauschale, dürfen sie auch durch Einzelnachweis geltend gemacht werden.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 01.08.2011
• für Verheiratete 1.283 Euro
• für Ledige 641 Euro.
Der Pauschbetrag erhöht sich zum 01.08.2011 um 283 Euro für jede weitere haushaltszugehörige Person.
Die Kosten für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht (Nachhilfe), mit dem ein Kind an den Leistungsstand der neuen Klasse herangeführt wird, gehören ebenfalls zu den Werbungskosten, allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag. Dieser beträgt für Umzüge, die am 01.08.2011 oder später beendet wurden, 1.617 Euro pro Kind. Das Finanzamt erkennt die nachgewiesenen Aufwendungen allerdings nicht einfach bis zu dem jeweiligen Höchstbetrag an: Die Unterrichtskosten werden zunächst nur bis zur Hälfte des Höchstbetrages in voller Höhe anerkannt. Von dem Restbetrag der Unterrichtskosten dürfen noch 75 Prozent abgezogen werden, bis die zweite Hälfte des Höchstbetrages ausgeschöpft ist.
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