Zustimmungspflicht bei tarifvertraglichen Öffnungsklauseln

Tarifvertragsparteien können unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich gezwungen werden, der Öffnung eines Flächentarifvertrages zuzustimmen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Das BAG hat nun dem Arbeitgeberverband Recht gegeben und die Gewerkschaft dazu verurteilt, der Betriebsvereinbarung zuzustimmen. Sofern die Kriterien für die Betriebsvereinbarung eingehalten worden seien, führe die „Soll“-Bestimmung des Rahmentarifvertrages zu einer Zustimmungspflicht. Etwas anders gilt laut BAG nur, wenn die Tarifvertragspartei, die die Zustimmung verweigert, dafür gewichtige Gründe anführen kann.

VAA-Praxistipp

Die Entscheidung führt zu einer deutlichen Stärkung der betrieblichen Ebene gegenüber der Verbandsebene. Der regelmäßig vereinbarte Zustimmungsvorbehalt bei einer Tariföffnung reduziert sich damit auf die Möglichkeit, Tariföffnungen die Zustimmung zu versagen, wenn offenkundig der Beschäftigungssicherungszweck zu eilfertig angenommen worden war. Der nichtintendierte Nebeneffekt dieser Entscheidung könnte es allerdings sein, dass die Entscheidung bei den DGB-Gewerkschaften zu einer Abkehr von Tariföffnungsklauseln führt.

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