Grenzen des Ausgleichs

Betriebsrat und Arbeitgeber können mit einer Höchstgrenze Abfindungen in Sozialplänen kappen. Sie müssen nicht in jedem Fall mit dem Vorwurf der Altersdiskriminierung rechnen.

Die Höchstgrenze stelle deshalb keinen Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Auch eine verbotene Benachteiligung aus Altersgründen lag aus Sicht der Erfurter Arbeitsrichter nicht vor. Zwar waren in diesem Fall weder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch der mit dessen Einführung neu geregelte § 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz anzuwenden, weil der Sozialplan vor dem Inkrafttreten dieser Regelungen vereinbart wurde.

§ 75 Betriebsverfassungsgesetz: Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

Das Gericht betonte jedoch, dass es bei einer Höchstbetragsklausel, die nicht nach dem Alter differenziert, grundsätzlich an einer unmittelbaren oder mittelbaren Altersdiskriminierung fehle, weil ältere Arbeitnehmer durch die Regelung genauso behandelt würden wie jüngere.

VAA Praxis-Tipp:

Das BAG hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass es in der Kappung von Sozialplanabfindungen nicht ohne Weiteres eine Altersdiskriminierung erkennt, auch wenn diese häufiger ältere Arbeitnehmer betrifft. Damit dürfte es in Zukunft eher schwerer sein, erfolgreich gegen eine Kappung von Abfindungen juristisch vorzugehen. Allerdings sollten Betriebsräte - sofern sie Kappungsgrenzen überhaupt zustimmen - von vorneherein auf hinreichend differenzierende Regelungen achten, die mit der Verantwortung für ein vertretbares Gesamtvolumen des Sozialplanes vereinbar sind.

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