Steuertipp: IGeL-Leistungen absetzbar?

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

SteuerSparTipp: Steuerzahler sollten die Kosten für individuelle Gesundheitsleistungen trotzdem in ihrer Steuererklärung als Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen ansetzen – einen Versuch ist es allemal wert! Streichen kann der Finanzbeamte dann immer noch. Und darauf sollte man auch vorbereitet sein: Das Finanzamt darf nämlich nur solche Aufwendungen anerkennen, die der Heilung einer Krankheit dienen oder die eine Krankheit erträglicher machen beziehungsweise deren Folgen lindern sollen. Wer sicher gehen will, dass der Finanzbeamte die Kosten für eine bestimmte medizinische Leistung anerkennt, muss sich vor Inanspruchnahme der Leistung erkundigen, welche Nachweise notwendig sind.

Hintergrund: Darum geht es bei außergewöhnlichen Belastungen

Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so können diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Dabei können die Aufwendungen, die die zumutbare Belastung übersteigen, bei der Einkommensteuererklärung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33, § 33c Einkommensteuergesetz).

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