Steuertipp: IGeL-Leistungen absetzbar?
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Akupunktur, Bachblütentherapie, Lichttherapie bei Winterdepressionen, Biofeedback bei Migräne: Alle diese Diagnose- und Behandlungsmethoden stehen nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Werden sogenannte individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) in Anspruch genommen, sind die Kosten zudem nur selten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Auch bei IGeL gilt: Abziehbar sind nur Aufwendungen, die dazu dienen, eine Krankheit zu heilen oder deren Folgen erträglicher zu machen. Kosten für Diagnose-Untersuchungen sind also abziehbar. Bei allen anderen Maßnahmen kann es ohne amtsärztliches Attest Probleme geben.
So hoch ist die zumutbare Belastung in Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte:
Der Steuerpflichtige hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte | |||
---|---|---|---|
bis 15.340 Euro | über | über 51.130 Euro | |
... kein Kind und es gilt der Grundtarif | 5% | 6% | 7% |
... kein Kind und es gilt der Splittingtarif | 4% | 5% | 6% |
... ein oder zwei Kinder | 2% | 3% | 4% |
... drei oder mehr Kinder | 1% | 1% | 2% |
SteuerSparTipp: Steuerzahler sollten die Kosten für individuelle Gesundheitsleistungen trotzdem in ihrer Steuererklärung als Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen ansetzen – einen Versuch ist es allemal wert! Streichen kann der Finanzbeamte dann immer noch. Und darauf sollte man auch vorbereitet sein: Das Finanzamt darf nämlich nur solche Aufwendungen anerkennen, die der Heilung einer Krankheit dienen oder die eine Krankheit erträglicher machen beziehungsweise deren Folgen lindern sollen. Wer sicher gehen will, dass der Finanzbeamte die Kosten für eine bestimmte medizinische Leistung anerkennt, muss sich vor Inanspruchnahme der Leistung erkundigen, welche Nachweise notwendig sind.
Hintergrund: Darum geht es bei außergewöhnlichen Belastungen
Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so können diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Dabei können die Aufwendungen, die die zumutbare Belastung übersteigen, bei der Einkommensteuererklärung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33, § 33c Einkommensteuergesetz).
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