Urlaub bei Krankheit: Übertragung nur noch 15 Monate
Das Bundesarbeitsgericht hat sich in der Vergangenheit wiederholt mit der Frage befasst, welche Urlaubsansprüche dauerhaft erkrankten Arbeitnehmern zustehen. Inzwischen hat das Gericht entschieden, dass Urlaubsansprüche auch bei fortbestehender Arbeitsunf
Eine als schwerbehindert anerkannte Arbeitnehmerin war 2004 durch eine Erkrankung arbeitsunfähig geworden und hatte bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Ende März 2009 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung erhalten. Im April 2009 verlangte die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber die Abgeltung von 149 Urlaubstagen aus den Jahren 2005 bis 2009.
Der Arbeitgeber vertrat hingegen die Auffassung, das Arbeitsverhältnis habe während des Bezugs der Erwerbsminderungsrente geruht und in dieser Zeit seien keine Urlaubsansprüche entstanden. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben der Arbeitnehmerin Recht.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Entscheidungen in der Revision allerdings nur teilweise bestätigt. Es lehnte die Abgeltung des Urlaubs für die Jahre 2005 bis 2007 ab (Urteil vom 7. August 2012, Aktenzeichen: 9 AZR 353/10). Zwar seien auch während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses Urlaubsansprüche entstanden, weil eine Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubs während Ruhezeiten mit der in § 13 Absatz 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz angeordneten Unabdingbarkeit nicht vereinbar sei.
Die Entstehung des Urlaubsanspruchs sei nicht von einem konkreten Erholungsbedürfnis oder einer Gegenleistung des Arbeitnehmers abhängig. Gleichzeitig begrenzte das BAG mit seinem Urteil jedoch den Übertragungszeitraum für Urlaubsansprüche auf 15 Monate, beginnend mit der Beendigung des jeweiligen Kalenderjahres.
§ 1 Bundesurlaubsgesetz: Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
VAA-Praxistipp
Mit der geänderten Rechtsprechung des BAG fällt die bisherige Praxis der Aufaddierung von Urlaubsansprüchen im Falle einer dauerhaften Erkrankung weg. Urlaubsansprüche verfallen nun 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie erworben wurden. Urlaub aus dem Jahr 2007 ist also beispielsweise zum 31. März 2009 verfallen. Eine längere Frist gilt nur, wenn diese ausdrücklich einzel- oder tarifverträglich geregelt ist.