Urlaub bei Krankheit: Übertragung nur noch 15 Monate

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in der Vergangenheit wiederholt mit der Frage befasst, welche Urlaubsansprüche dauerhaft erkrankten Arbeitnehmern zustehen. Inzwischen hat das Gericht entschieden, dass Urlaubsansprüche auch bei fortbestehender Arbeitsunf

Die Entstehung des Urlaubsanspruchs sei nicht von einem konkreten Erholungsbedürfnis oder einer Gegenleistung des Arbeitnehmers abhängig. Gleichzeitig begrenzte das BAG mit seinem Urteil jedoch den Übertragungszeitraum für Urlaubsansprüche auf 15 Monate, beginnend mit der Beendigung des jeweiligen Kalenderjahres.

§ 1 Bundesurlaubsgesetz: Urlaubsanspruch

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

VAA-Praxistipp

Mit der geänderten Rechtsprechung des BAG fällt die bisherige Praxis der Aufaddierung von Urlaubsansprüchen im Falle einer dauerhaften Erkrankung weg. Urlaubsansprüche verfallen nun 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie erworben wurden. Urlaub aus dem Jahr 2007 ist also beispielsweise zum 31. März 2009 verfallen. Eine längere Frist gilt nur, wenn diese ausdrücklich einzel- oder tarifverträglich geregelt ist.

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