Steuertipp: Lohnsteuerklasse V vor dem Aus?
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Die meisten Bundesländer fordern die Bundesregierung auf, die Lohnsteuerklasse V abzuschaffen und die Steuerklasse III nur noch für solche Paare vorzusehen, bei denen nur eine Person erwerbstätig ist. Was steckt dahinter? 14 der 16 Bundesländer haben sich auf der Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister am 5. September in Magdeburg einer Initiative Schleswig-Holsteins zur Abschaffung der Steuerklasse V angeschlossen. Lediglich Bayern und Sachsen stimmten dem Antrag nicht zu. Das Ziel der Initiative: Sie will ein Zeichen setzen gegen steuerliche Schlechterstellung innerhalb der Ehe, von der nach wie vor typischerweise Frauen negativ betroffen sind. Es passe nicht zu einem zeitgemäßen Rollenverständnis, wenn Einkommensungleichheit von Eheleuten noch verstärkt werde, sagte Schleswig-Holsteins Familien- und Gleichstellungsministerin Kristin Alheit.
Lohnsteuerklasse V: hohe Belastung, niedrige Lohnersatzleistungen
Wenn in einer Ehe der eine Partner deutlich mehr verdient als der andere, dann entscheidet sich meist der weniger verdienende Partner für Lohnsteuerklasse V. Der höher verdienende Partner hat dann Lohnsteuerklasse III. In Lohnsteuerklasse V werden Steuerzahler aber überproportional hoch belastet mit dem Ergebnis, dass ein zu geringer Nettolohn übrig bleibt. Das wiederum wirkt sich ungünstig auf Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Elterngeld und Arbeitslosengeld I aus, die von der Höhe des Nettolohns abhängen. Die Steuerklasse kann im Laufe des Jahres in der Regel nur einmal gewechselt werden und zwar spätestens bis zum 30. November des betreffenden Jahres.
Wie unterscheiden sich die Steuerklassenkombinationen?
Kombination IV/IV: Hier wird bei beiden Ehepartnern während des Jahres die „richtige“ Lohnsteuer einbehalten, wenn beide genau gleich viel verdienen. Ansonsten werden während des Jahres immer zu viel Steuern gezahlt.
Da das Gehalt der Ehepartner selten gleich hoch ist, sollten Verheiratete mit der Kombination IV/IV eine Steuererklärung abgeben, um die zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet zu bekommen.
Kombination III/V: Hier wird während des Jahres die „richtige“ Lohnsteuer abgeführt, wenn sich das gemeinsame Einkommen nach dem Verhältnis 60:40 auf die Steuerklasse III für den höher verdienenden Ehepartner und die Steuerklasse V für den geringer verdienenden Ehepartner verteilt. Beträgt der Arbeitslohn in Steuerklasse V mehr (weniger) als 40 Prozent des gemeinsamen Lohns, wird während des Jahres zu viel (zu wenig) Lohnsteuer erhoben.Wählen Ehepartner die Kombination III/V, müssen sie für das betreffende Jahr eine Steuererklärung abgeben.
Kombination IV-Faktor/IV-Faktor: Wenn eine Steuernachzahlung vermieden und eine möglichst gerechte Verteilung der Lohnsteuer auf beide Ehepartner erreicht werden soll, dann ist das Faktorverfahren die richtige Wahl. Im Vergleich zur Kombination III/V ist hier die Lohnsteuerbelastung beim geringer verdienenden Ehepartner merklich niedriger, dafür aber beim anderen Ehepartner höher als in Steuerklasse III. Ehepaare, die das Faktorverfahren anwenden, müssen eine Steuererklärung für das betreffende Jahr abgeben.
Auf die gerade genannten Faustregeln sollte man sich nicht blind verlassen. Damit Monat für Monat so wenig Lohnsteuer wie möglich einbehalten wird, kann mit dem kostenlosen Steuerklassen-Rechner der Akademischen Arbeitsgemeinschaft die ideale Kombination ermittelt werden.
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