Höhere Hürden für arbeitnehmerfreien Betriebsübergang

Ein Betriebserwerber kann einen Betrieb nicht arbeitnehmerfrei übernehmen, wenn er den Arbeitnehmern vor dem Betriebsübergang neue Arbeitsverhältnisse verbindlich in Aussicht stellt. Dies ist nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bereits dann

So sollte der Schutz der Arbeitnehmer nach § 613a BGB vor nachteiligen Änderungen der Arbeitsbedingungen beim Betriebsübergang umgangen werden.

§ 613a BGB: Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
Absatz 1, Satz 1: Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.

Der Arbeitnehmer habe nicht dauerhaft aus dem Betrieb ausscheiden sollen, sondern die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm verbindlich in Aussicht gestellt worden. Dass die Entscheidung darüber, mit welchen Arbeitnehmern der Betrieb fortgeführt wurde, durch ein Losverfahren fiel, ändert daran laut BAG nichts.

VAA-Praxistipp

Bislang hat das BAG nur die <link http: juris.bundesarbeitsgericht.de cgi-bin rechtsprechung external-link-new-window external link in new>Pressemitteilung zu seiner Entscheidung veröffentlicht. Die genauen Urteilsgründe bleiben abzuwarten. Offenbar rückt das BAG jedoch von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, nach der keine Umgehung des § 613a BGB angenommen wurde, wenn ein Arbeitnehmer beim Wechsel in die BQG nicht sicher wusste, ob er ein Angebot zur Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses beim Investor bekommen würde.

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