Dichtheitsprüfung als begünstigte Handwerkerleistung?
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steuer-Optimierung.
Schätzungen zufolge sind knapp 70 Prozent aller deutschen Hausanschlüsse undicht. Das hat massiven Einfluss auf die Umwelt und kann zu überfluteten Kellern führen, zum Beispiel bei Hochwasser. Deshalb sind Hausbesitzer aufgerufen, die Dichtheit der Leitungen prüfen zu lassen.
Die Reparatur einer beschädigten Wasserleitung zählt eindeutig zu den nach § 35 a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigten Tätigkeiten. Aber kann man den Steuerabzugsbetrag für Handwerkerleistungen auch für die Dichtheitsprüfung selbst beantragen? Einen Versuch ist es wert.
Die Steuerermäßigung gewährt der Gesetzgeber für Arbeitskosten, die bei Maßnahmen zur Renovierung, Modernisierung und Erhaltung von Wohnung und Garten anfallen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der ausführende Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist. Ein Handwerk gemäß Handwerksordnung muss aber vorliegen.
Prüfung geht der Reparatur zwingend voraus
Sollte eine Reparatur notwendig sein, zählt diese eindeutig zu den begünstigten Tätigkeiten. Ob das für die Dichtheitsprüfung selbst auch gilt, ist fraglich: Einerseits geht die Dichtheitsprüfung einer Reparatur zwingend voran und gehört deshalb unserer Erachtens auch zu den begünstigten Tätigkeiten. Andererseits sind "technische Prüfdienste" nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums nicht begünstigt und es ist ungeklärt, ob die Dichtheitsprüfung zu den "technischen Prüfdiensten" zu zählen ist. Letztlich werden wohl die Finanzgerichte diese Frage klären müssen.
Wer Kosten für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen seines Wohnhauses hatte, sollte auf jeden Fall den Steuerabzugsbetrag für die Arbeitsleistung beantragen und so den Finanzbeamten entscheiden lassen, wie er die Sache sieht. Lehnt er ab, kann man es mit einem Einspruch versuchen. Erst wenn auch der erfolglos bleibt, muss der Hausbesitzer entscheiden, ob er den Klageweg beschreiten will.
Sofern die Arbeiten zu den begünstigten Tätigkeiten zählen, gibt es den Abzugsbetrag allerdings nur für den Teil der Arbeiten, der auf dem eigenen Grundstück ausgeführt wird. Die auf öffentlichem Grund und Boden ausgeführten Arbeiten sind nicht begünstigt. Insofern ist der Gesamtbetrag entsprechend aufzuteilen. Hausbesitzer benötigen eine Rechnung, in der das Material gesondert ausgewiesen ist, denn das Material ist nicht begünstigt. Außerdem muss das Entgelt zwingend auf ein Konto des Unternehmers eingezahlt werden, sonst gibt es keinen Abzugsbetrag. Barzahlung ist hier absolut tabu.
Den Steuerabzugsbetrag gibt es nicht nur für Arbeiten, die ein Eigentümer an seiner Privatwohnung ausführen lässt. Auch Mieter, die solche Kosten über die Nebenkosten finanzieren, kommen in den Genuss dieser Steuervergünstigung.
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