Europarecht: Fettleibigkeit als Diskriminierungsgrund?

Krankhaftes Übergewicht kann im europarechtlichen Sinne unter den Begriff "Behinderung" fallen, wenn es ein Hindernis für die gleichberechtigte Teilhabe am Berufsleben darstellt. Das hat der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof klargestellt.

Unter bestimmten Voraussetzungen könne Adipositas jedoch als Behinderung im Sinne der Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf eingestuft werden. Als Behinderung seien in diesem Zusammenhang Einschränkungen zu verstehen, die sich aus langfristigen physischen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen ergeben, die den Betroffenen an der mit anderen Arbeitnehmern gleichberechtigten Teilhabe am Berufsleben hindern können. Allerdings könne nur eine schwere Adipositas mit einem BMI von über 40 zu Einschränkungen wie Problemen bei Mobilität, Belastbarkeit und Stimmung führen, die eine "Behinderung" darstellen.

Praxis-Tipp

Mit seiner Ausführung hat der EuGH-Generalanwalt klargestellt, dass extreme Fettleibigkeit eine Behinderung im europarechtlichen Sinne darstellen kann und damit auch entsprechende Anti-Diskriminierungsregelungen gelten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger selbst – zum Beispiel durch übermäßige Energieaufnahme – zum Eintritt seiner Behinderung beigetragen hat. Der Generalanwalt verweist hierbei darauf, dass andernfalls auch körperliche Behinderungen infolge leichtfertig eingeganener Risiken im Sport oder im Straßenverkeht vom Begriff der Behinderung ausgeschlossen wären.

Ob auch die deutschen Arbeitsgerichte Fettleibigkeit als Diskriminierungsgrund einstufen, bleibt abzuwarten.

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