Diensthandy: Steuerfrei privat nutzen
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Viele Arbeitnehmer nutzen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit einen betrieblichen PC und ein Smartphone des Arbeitgebers – manchmal auch für private Zwecke. Erfreulicherweise zeigt sich der Fiskus hier großzügig: Die private Nutzung betrieblicher Computer und Telekommunikationsgeräte ist steuerfrei (§ 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz).
Steuerfrei ist zum einen die private Nutzung von Computer und Telekommunikationsgeräten des Arbeitgebers am Arbeitsplatz. Darunter fallen zum Beispiel
• Privatgespräche am Telefon (egal, ob Orts- oder Ferngespräche),
• die private Nutzung des PC einschließlich privater Internetnutzung,
• das Versenden privater Telefaxe.
Aber auch außerhalb des Betriebs dürfen Handy, Smartphone und Computer sowie Laptop des Arbeitgebers steuerfrei benutzt werden – also beispielsweise
• Laptop oder Handy (nicht nur) bei Außendienstmitarbeitern,
• der betriebliche Telefon- oder Faxanschluss am häuslichen Arbeitsplatz,
• der betrieblichen Computer am häuslichen Arbeitsplatz einschließlich Zubehör (Drucker und Ähnliches) und Software.
Begünstigt sind die kostenlose private Nutzung des Geräts und die Übernahme der Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) durch den Arbeitgeber. Ob und wie oft Sie das Gerät privat beziehungsweise beruflich nutzen, spielt keine Rolle.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit: Es muss sich um das Gerät des Arbeitgebers handeln. Das Gerät darf Ihnen also nur leihweise überlassen werden. Dann sind auch die vom Arbeitgeber bezahlten Einrichtungskosten, Anschluss- und Grundgebühren sowie laufenden Provider- und Gesprächsgebühren steuerfrei.
Nicht steuerfrei sind Zuschüsse des Arbeitgebers für den Kauf eines Telekommunikationsgerätes oder zu Ihrer Gebührenrechnung.
Arbeitgeber dürfen ihren Angestellten sogar einen Computer schenken. Für den Arbeitnehmer bleibt das Geschenk steuerfrei, wenn der Arbeitgeber es mit 25 Prozent pauschal versteuert. Das geht auch bei Software und technischem Zubehör, selbst wenn der Arbeitnehmer damit nur seinen eigenen PC aufrüstet oder aktualisiert. Leider keine Pauschalversteuerung gibt es für Telekommunikationsgeräte, die nicht Zubehör eines Computers sind oder nicht für die Internetnutzung verwendet werden können.
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