Steuertipp: Unterhalt geltend machen
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Die Unterstützung anderer in finanzieller Not ist eigentlich das Privatvergnügen jedes einzelnen Steuerzahlers. In bestimmten Fällen können die Unterhaltsaufwendungen aber in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Erster Fall: Normaler Unterhalt für eine unterhaltsberechtigte Person
Hierzu zählen Kosten für Unterkunft, Kleidung, Ernährung und Ähnliches. Begünstigt sind auch Aufwendungen für die Berufsausbildung des Empfängers, zum Beispiel für Studiengebühren, Fachliteratur, Fernkurse oder das Semesterticket. Diesen Fall hat der Gesetzgeber konkret in § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) definiert: Normaler Unterhalt darf als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art geltend gemacht werden – allerdings nur, soweit der Empfänger bedürftig ist. Abziehbar ist maximal der Unterhaltshöchstbetrag von 8.004 Euro im Jahr beziehungsweise 667 Euro im Monat. Hinzu kommen noch die für den Empfänger aufgewandten Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung (Basisabsicherung).
Zweiter Fall: Besonderer Unterhalt für einen Unterhaltsberechtigten oder eine nahestehende Person
Hierzu zählen Kosten, die in einer besonderen Lebenslage anfallen, zum Beispiel bei Krankheit. Die nachgewiesenen Kosten zählen dann zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, soweit der Empfänger bedürftig ist (§ 33 EStG). Die Summe der außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art berücksichtigt der Finanzbeamte zudem nur, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.
Aktuelles Urteil: Verwandte in gerader Linie sind gesetzlich verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren – also auch Kinder für ihre Eltern. Für die Berechnung des Unterhalts wird dabei das Vermögen des Unterhaltspflichtigen herangezogen. Eine „angemessene selbst genutzte Immobilie“ bleibt dabei jedoch außen vor, besagt ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 07.08.2013, Aktenzeichen: XII ZB 269/12).
Dritter Fall: Normaler und besonderer Lebensunterhalt
In diesem Fall müssen die Kosten wegen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung aufgeteilt werden. Besonderheiten sind bei krankheits-, behinderungs- oder pflegebedingter Heimunterbringung eines Angehörigen zu beachten.
Wo wird der Unterhalt in der Steuererklärung eingetragen?
Normalen Unterhalt wird in der „Anlage Unterhalt“ geltend gemacht. Zusätzlich muss die Anzahl der abzugebenden Anlagen auf Seite 3 des Mantelbogens (Hauptformular) eingetragen werden. Falls mehrere Personen unterstützt werden, können es nämlich auch mehrere Anlagen sein.
Anhand der Angaben in der „Anlage Unterhalt“ prüft der Finanzbeamte, ob die Voraussetzungen für den Abzug des Unterhaltshöchstbetrages erfüllt sind. Es geht also um den Nachweis, wer wie lange unterstützt wurde, dass Unterhaltspflicht besteht, wie hoch die Unterstützungsleistungen sind und dass der Empfänger bedürftig ist.
Nicht vorgesehen ist die „Anlage Unterhalt“ für besonderen Unterhalt. Diese Aufwendungen werden auf Seite 3 des Mantelbogens (Hauptformular) unter „Andere außergewöhnliche Belastungen“ angegeben. Übrigens: Beim Empfänger unterliegen weder der normale Unterhalt noch der besondere Unterhalt der Einkommensteuer.
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