Steuertipp: Unterhalt geltend machen

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Dritter Fall: Normaler und besonderer Lebensunterhalt

In diesem Fall müssen die Kosten wegen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung aufgeteilt werden. Besonderheiten sind bei krankheits-, behinderungs- oder pflegebedingter Heimunterbringung eines Angehörigen zu beachten.

Wo wird der Unterhalt in der Steuererklärung eingetragen?

Normalen Unterhalt wird in der „Anlage Unterhalt“ geltend gemacht. Zusätzlich muss die Anzahl der abzugebenden Anlagen auf Seite 3 des Mantelbogens (Hauptformular) eingetragen werden. Falls mehrere Personen unterstützt werden, können es nämlich auch mehrere Anlagen sein.

Anhand der Angaben in der „Anlage Unterhalt“ prüft der Finanzbeamte, ob die Voraussetzungen für den Abzug des Unterhaltshöchstbetrages erfüllt sind. Es geht also um den Nachweis, wer wie lange unterstützt wurde, dass Unterhaltspflicht besteht, wie hoch die Unterstützungsleistungen sind und dass der Empfänger bedürftig ist.

Nicht vorgesehen ist die „Anlage Unterhalt“ für besonderen Unterhalt. Diese Aufwendungen werden auf Seite 3 des Mantelbogens (Hauptformular) unter „Andere außergewöhnliche Belastungen“ angegeben. Übrigens: Beim Empfänger unterliegen weder der normale Unterhalt noch der besondere Unterhalt der Einkommensteuer.

<link http: www.steuertipps.de external-link-new-window external link in new>
www.steuertipps.de

Der VAA Newsletter erscheint jeden Monat neu. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie regelmäßig per E-Mail über die Themen der aktuellen Ausgabe.

Alle News in einer App

Aktuelle Ausgabe:

Ausgabe April 2024

Ältere Ausgaben: