BAG: Kettenbefristung kann trotz Sachgrund unwirksam sein

Die Befristung eines Arbeitsvertrages kann trotz Vorliegens eines Sachgrundes rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Dazu gehören insbesondere die Zahl und die Dauer der aufeinanderfolgenden Befristungen (Urteil vom 26.01.2013, Aktenzeichen: C 586/10). Im Anschluss an dieses EuGH-Urteil hat das BAG hat seine bisherige Rechtsprechung zu den sogenannten Kettenbefristung geändert (Urteile vom 18. Juli 2012, Aktenzeichen: 7 AZR 783/10 und 7 AZR 443/09). Bis dahin galt als Maßstab für die Kontrolle einer Befristung allein das Vorliegen eines sachlichen Grundes für die jeweils letzte Befristung. Nun hat das BAG diese Sachgrundkontrolle um eine zusätzliche Rechtsmissbrauchskontrolle ergänzt.

Im Fall der über elf Jahre lang befristet beschäftigten Arbeitnehmerin hoben die Erfurter Richter die Klageabweisung durch das LAG auf, weil aus ihrer Sicht die Gesamtdauer und die Anzahl der Befristungen für eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Möglichkeit zur Vertretungsbefristung durch den Arbeitgeber sprechen. In einem anderen Fall, bei dem insgesamt vier Befristungen mit einer Gesamtdauer von sieben Jahren und neun Monaten erfolgt waren, wies das BAG die Klage einer Arbeitnehmerin hingegen ab.

VAA-Praxistipp

Mit ihren Entscheidungen haben der EuGH und das BAG die Rechte von Arbeitnehmern mit mehrfach befristeten Arbeitsverträgen gestärkt. Unklar bleibt allerdings, ab welcher Anzahl von Befristungen oder welcher Gesamtdauer eine Kettenbefristung als rechtsmissbräuchlich gilt. Mit der Klageabweisung im zweiten Fall hat das BAG lediglich klargestellt, dass vier Befristungen in sieben Jahren und neun Monaten auch nach der neuen Rechtsprechung noch zulässig sind. Jede Verlängerung darüber hinaus könnte jedoch bei einer Kontrolle durch die Arbeitsgerichte als unzulässig gewertet werden.

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