Überstundenvergütung bei fehlender Regelung

Arbeitnehmer, deren Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, haben in vielen Fällen auch dann Anspruch auf die Vergütung ihrer Überstunden, wenn diese nicht im Arbeitsvertrag geregelt ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Dem darin enthaltenen Bestimmtheitsgebot entspricht eine pauschale Vergütung von Überstunden laut BAG nur dann, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen. Da dieses Erfordernis nicht erfüllt war, erklärte das BAG die Klausel für unwirksam. Dementsprechend stehe dem Arbeitnehmer gemäß § 612 Absatz 1 BGB die Vergütung seiner Überstunden zu. Zwar gebe es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, nach dem jede Mehrarbeitszeit zu vergüten sei. Bei Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze und Tätigkeiten, die keine „Dienste höherer Art“ umfassen, ist aus Sicht der BAG-Richter jedoch grundsätzlich von einer objektiven Vergütungserwartung auszugehen.

§ 612 BGB: Vergütung
Absatz 1: Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

VAA-Praxistipp

Das BAG hat mit seinem Urteil klargestellt, dass Arbeitgeber nachträglich zur Vergütung von Überstunden verpflichtet sein können, obwohl dies im Arbeitsvertrag nicht konkret geregelt ist. Dies gilt aber nur, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Bruttoeinkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 67.200 Euro (West) pro Jahr liegt. Auch Arbeitnehmer, die „Dienste höherer Art“ ausüben, dürfen nach dem BAG-Urteil keine Vergütung ihrer Überstunden erwarten. Welche Tätigkeiten unter dieses Kriterium fallen, hat das BAG allerdings bislang nicht eindeutig definiert.

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