Urlaub bei Krankheit: Übertragung nur noch 18 Monate lang?

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Übertragung von Urlaubsansprüchen bei längerer Erkrankung steht möglicherweise vor einer Änderung.

Eine zeitlich unbegrenzte Ansammlung von Urlaubs- beziehungsweise Vergütungsansprüchen sei aber unionsrechtlich nicht geboten. Der mit der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie angestrebte Erholungszweck werde nicht erreicht, wenn der Urlaub erst Jahre später genommen wird. Eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen über mehrere Jahre führe nicht zu einer Steigerung der Erholungswirkung. 

Demnach sei zwar ein vollständiger Verfall der Urlaubsabgeltungsansprüche abzulehnen. Auch eine Übertragungsmöglichkeit von nur sechs Monaten wäre zu kurz. Eine Frist von 18 Monaten, nach deren Ablauf Urlaubsansprüche erlöschen, würde aus Sicht der Generalanwältin jedoch dem Schutzzweck der Arbeitszeitrichtlinie gerecht. Der Arbeitnehmer hätte damit bis zu zweieinhalb Jahre Zeit, seinen Mindesturlaub für ein bestimmtes Urlaubsjahr zu nehmen.

VAA-Praxistipp

Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH in diesem Fall entscheiden wird. Der Schlussantrag ist für die Luxemburger Richter nicht bindend. Allerdings folgt der Gerichtshof diesem Vorschlag regelmäßig. Die Mitgliedstaaten könnten dann den Übertragungszeitraum für Urlaubsansprüche begrenzen, vorausgesetzt der Erholungszweck wird gewahrt.

Der Zeitraum von 18 Monaten stellt allerdings lediglich einen Richtwert dar, an dem sich die Mitgliedstaaten bei der innerstaatlichen Umsetzung orientieren könnten. Wie eine solche Kursänderung des EuGH in Deutschland umgesetzt würde, ist offen. Derzeit enthält das deutsche Urlaubsrecht keine entsprechende Begrenzung. Nach den bestehenden Verjährungsregeln des BGB wird der Urlaubsanspruch und damit der Abgeltungsanspruch während der Krankheit des betroffenen Mitarbeiters nicht fällig und verjährt somit auch nicht.

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