Berufskrankheit: Heilbehandlung als Werbungskosten

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steuer-Optimierung.

Nicht abzugsfähig sind dagegen Aufwendungen für vorbeugende Maßnahmen, um den allgemeinen Gesundheitszustand und damit die Arbeitskraft zu erhalten, beispielsweise Kuren.

Vorteil gegenüber außergewöhnlichen Belastungen

Normalerweise gilt: Wenn ein Teil der Behandlungskosten selbst gezahlt wird, können diese als Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden. Die Aufwendungen werden jedoch nicht in voller Höhe berücksichtigt, denn es wird die zumutbare Belastung abgezogen. Steuerlich wirken sich also nur die Krankheitskosten aus, die über die zumutbare Belastung hinausgehen.

Wenn aber die Krankheitskosten ihren Grund im beruflichen Bereich haben, sind die Aufwendungen Werbungskosten. Der Vorteil: Hier wird keine zumutbare Belastung abgezogen, sodass die Kosten in voller Höhe geltend gemacht werden können.


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