Berufskrankheit: Heilbehandlung als Werbungskosten
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steuer-Optimierung.
Bei einer typischen Berufskrankheit beziehungsweise wenn zwischen dem Beruf und der Krankheit offensichtlich ein Zusammenhang besteht, dürfen die selbst getragenen Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das kann zum Beispiel bei einer Sehnenscheidenentzündung der Fall sein.
Das Verwaltungsgericht Aachen entschied: Einer Finanzbeamtin, die durchweg am Computer arbeitet, steht die Anerkennung ihrer Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit zu (Urteil vom 14.4.2011, Az. 1 K 1203/09).
Die Beamtin erklärte, dass die intensive Arbeit am Computer mit Maus und Tastatur Ursache ihrer mittlerweile chronischen Sehnenscheidenentzündung sei.
Ein vom Gericht eingeholtes arbeitsmedizinisches Gutachten eines Universitätsprofessors bestätigte, dass zwischen der Tätigkeit der Beamtin am Computer und ihrer Erkrankung eine Verbindung bestehe.
Der Zusammenhang zwischen dem Beruf und der Erkrankung besteht bei Gesundheitsschäden, die bei der Ausübung des Berufs entstehen, also zum Beispiel am Arbeitsplatz, auf einer Dienstreise, einer betrieblichen Veranstaltung oder bei einem Unfall auf dem Weg zur Arbeitsstätte.
Als Werbungskosten können Kosten abgezogen werden, die bei der Behandlung der Berufskrankheit selbst getragen werden müssen und die nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Das sind zum Beispiel Fahrtkosten zum Arzt, Kosten eines Unfalls bei einer Fahrt zum Arzt, Zuzahlungen zu Heilbehandlungen, Medikamenten und Hilfsmitteln wie Krücken.
Nicht abzugsfähig sind dagegen Aufwendungen für vorbeugende Maßnahmen, um den allgemeinen Gesundheitszustand und damit die Arbeitskraft zu erhalten, beispielsweise Kuren.
Vorteil gegenüber außergewöhnlichen Belastungen
Normalerweise gilt: Wenn ein Teil der Behandlungskosten selbst gezahlt wird, können diese als Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden. Die Aufwendungen werden jedoch nicht in voller Höhe berücksichtigt, denn es wird die zumutbare Belastung abgezogen. Steuerlich wirken sich also nur die Krankheitskosten aus, die über die zumutbare Belastung hinausgehen.
Wenn aber die Krankheitskosten ihren Grund im beruflichen Bereich haben, sind die Aufwendungen Werbungskosten. Der Vorteil: Hier wird keine zumutbare Belastung abgezogen, sodass die Kosten in voller Höhe geltend gemacht werden können.
<link http: www.steuertipps.de external-link-new-window external link in new>www.steuertipps.de