Arbeitnehmerdatenschutz soll auf die Agenda
„Wir arbeiten intensiv an dem Arbeitnehmerdatenschutzgesetz“, versicherte der Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit, Detlef Scheele, dem Hauptgeschäftsführer des VAA, Gerhard Kronisch in einem rechtspolitischen Gespräch
„Der VAA unterstützt und fordert ein solches Gesetz“, machte Gerhard Kronisch die auf der Delegiertentagung 2009 verabschiedete Position des VAA deutlich.
Scheele erläuterte, dass nach dem Treffen des Innen-, Wirtschafts- und Arbeitsministers zum Arbeitnehmerdatenschutz im Februar 2009 eine Arbeitsgruppe eingesetzt worden sei. Das Innenministerium, das Wirtschaftsministerium und das Arbeitsministerium habe jeweils Vertreter entsandt. Regierungsdirektor Albrecht Scheddler ergänzte, der geplante Entwurf werde sich an dem Datenschutz in der Bewerbungsphase, in der Durchführungsphase des Arbeitsverhältnisses, der Beendigung und dem nachwirkenden Datenschutz orientieren.
Früher erster Entwurf aus dem Arbeitsministerium
Zwischenzeitlich hat sich das Ministerium von Bundesarbeitsminister Olaf Scholz entschieden, trotz des noch andauernden Abstimmungsprozesses zwischen den beteiligten Ministerien den eigenen Entwurf eines Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes bereits zu veröffentlichen.
Unter Arbeitsrechtlern ist umstritten, ob der Arbeitnehmer die Einwilligung zur Datenerhebung und –verarbeitung wahrhaft freiwillig geben kann. Scheddler sagte, die Überlegungen gingen dahin, sich stärker an dem Grundsatz auszurichten, dass die Einwilligung und die Datenerhebung zu Zwecken des Arbeitsverhältnisses erforderlich sein müssen.
Der Leiter der Abteilung Grundsatzfragen des VAA, Dr. Martin Kraushaar, merkte hierzu an, dass eine Beweislastumkehr möglicherweise zu mehr Einzelfallgerechtigkeit beitragen könne. Trage der Arbeitnehmer Indizien vor, die dafür sprächen, dass die Einwilligung nicht freiwillig erfolgt sei, sei es Sache des Arbeitgebers diesen Indizienbeweis zu erschüttern.
Weiterhin setzten sich die VAA-Vertreter dafür ein, die erforderlichen Schlussfolgerungen aus dem Recht auf Integrität der IT-Einrichtung zu ziehen. Führungskräfte nutzten die ihnen überlassenen mobilen Kommunikationsgeräte in den seltensten Fällen ausschließlich beruflich. Vielmehr befänden sich nahezu unausweichlich auch zahlreiche Informationen zu Kontakten und Terminen auf den Speichermedien. Bei einer Auswertung dieser Daten könnten weitreichende Schlüsse auf die an sich zu schützende Privatsphäre gezogen werden. Das aber habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Online-Durchsuchung vom Februar 2008 (BVerfG BvR 370/07; BVerfG BvR 595/07) untersagt.
Eingehend ließen sich Scheele und Scheddler über Praxiserfahrungen mit Betriebsvereinbarungen zum Umgang mit privater Internetnutzung unterrichten. Dass ein Gremium aus Datenschutzbeauftragtem, Betriebsrat- und Sprecherausschussvertretern und dem Systemadministrator regelmäßig auf der Ebene anonymisierter Daten stichprobenartig Auffälligkeiten untersucht, hielten sie für einen praktikablen Ansatz.
Übereinstimmung herrschte dazu, dass die datenschutzrechtliche Position von Betriebsrat und Sprecherausschuss besondere Regelungen erfordern.