Dienstwagen: Kein unterjähriger Wechsel zwischen Berechnungsmethoden

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Geklagt hatte ein Angestellter, die von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen hatte, den er auch privat nutzen durfte. Für das Fahrzeug, das er ab dem 1. Januar 2008 genutzt hatte, hatte er erst ab dem 1. Mai 2008 ein Fahrtenbuch geführt, zuvor war für die Monate Januar bis April der Vorteil nach der Ein-Prozent-Methode angesetzt worden. Ab dem 31. Oktober 2008 hatte er von seinem Arbeitgeber ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekommen, für das er von Anfang an ein Fahrtenbuch führte.

Das war bei einer beim Arbeitgeber des Angestellten durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung aufgefallen, woraufhin das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid des Angestellten für 2008 änderte und einen um 3.594 Euro höheren Arbeitslohn ansetzte. Das Finanzamt begründete dies damit, dass auch für die Monate Mai bis Oktober 2008 der Vorteil aus der Privatnutzung des Dienstwagens nach der Ein-Prozent-Methode zu berechnen sei, da das Verfahren bei demselben Kraftfahrzeug während des laufenden Kalenderjahres nicht gewechselt werden dürfe. Diese Auffassung wurde jetzt vom BFH bestätigt.

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