Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit: Verlust erworbener Urlaubsansprüche?

Wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit verringert, darf er dadurch keine bereits erworbenen Urlaubsansprüche verlieren. Das hat der Europäische Gerichtshof in einem aktuellen Beschluss klargestellt.

Dagegen klagte sie vor. Das Arbeitsgericht Nienburg vertrat die Auffassung, dass die Umrechnungsmethode gegen Europarecht verstößt und legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, wie die Umrechnung vorzunehmen sei.

Der EuGH folgte in seinem Beschluss (Beschluss vom 13.06.2013, Rechtssache C-415/12) der Auffassung der Nienburger Richter. Er entschied, dass eine Kürzung des während der Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubs gegen Artikel 7 der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie verstößt, der die Grundsätze zum Jahresurlaub regelt.

VAA-Praxistipp

Der Beschluss des EuGH ist verbindlich und somit in Zukunft für die Berechnung der Urlaubstage beim Übergang von Voll- zu Teilzeit maßgeblich. Das gilt allerdings nur für den vierwöchigen Mindesturlaub pro Jahr, der europarechtlich vorgeschrieben ist. Für darüber hinausgehende Urlaubsansprüche können in Tarif- und Arbeitsverträgen abweichende Regelungen vereinbart werden, zum Beispiel auch die oben genannte und für Arbeitnehmer ungünstigere Berechnungsmethode.

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