Arbeitnehmererfindung: Vergütung muss normal versteuert werden

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Das Finanzamt gewährte jedoch keine ermäßigte Besteuerung, und auch die Richter des Finanzgerichtes Münster sahen die Voraussetzungen dafür nicht gegeben. Sie erklärten zu den infrage kommenden Ermäßigungsgründen: Der Arbeitnehmer hat die Vergütung nicht für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Absatz 3 Nr. 4 EStG) erhalten, sondern als Ausgleich für den in § 9 ArbnErfG angeordneten Rechtsübergang. Maßgeblich für die Höhe der Zahlung war nämlich nicht die Dauer seiner Tätigkeit bis zur Patentreife, sondern der Wert, den die Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Erfindung für den Arbeitgeber haben.

Die Zahlung stellt auch keine Entschädigung (§ 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG) dar, da mit der zugrunde liegenden Vereinbarung keine bereits feststehenden Ansprüche auf eine laufende Vergütung abgegolten, sondern erstmalig ein Vergütungsanspruch festgestellt wurde (Finanzgericht Münster, Urteil vom 27.04.2013, Aktenzeichen 12 K 1625/12).

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