Home-Office: Arbeitszimmer steuerlich abzugsfähig
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steuer-Optimierung.
Wer sich seinem Arbeitgeber gegenüber verpflichtet, an zwei Tagen pro Woche zu Hause am Telearbeitsplatz zu arbeiten, darf für das Arbeitszimmer Werbungskosten geltend machen. Denn, so entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, für die im häuslichen Arbeitszimmer verbrachte Zeit stehe in diesem Fall kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
Das Finanzamt hatte die Anerkennung der Kosten abgelehnt. Denn die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn im Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit liegt. Ist dies nicht der Fall, werden immerhin noch Kosten bis zu 1.250 Euro anerkannt, wenn kein anderer beruflicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht ein sonstiger Arbeitsplatz zur Verfügung, werden jedoch seit 2007 gar keine Werbungskosten mehr anerkannt (§ 9 Absatz 5 in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz).
Vertragliche Vereinbarung über Telearbeit
Im entschiedenen Fall gab es zwar grundsätzlich einen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers. Allerdings hatte sich der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gegenüber verpflichtet, an drei Tagen pro Woche im Büro zu arbeiten und an den übrigen zwei Tagen zu Hause. Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten vertraglich vereinbart, dass der Arbeitnehmer dafür in seiner Wohnung ein Arbeitszimmer vorhält. Der Arbeitgeber zahlte die technische Ausstattung des Telearbeitsplatzes.
Für die Richter des FG Rheinland-Pfalz war daher klar: Die allgemeinen Kriterien zur Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers sind hier nicht anwendbar. Die Kosten für das Arbeitszimmer in der Wohnung des Arbeitnehmers sind daher in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig (FG Rheinland-Pfalz vom 19.1.2012, <link http: www3.mjv.rlp.de rechtspr external-link-new-window external link in new>Az. 4 K 1270/09, Revision wurde eingelegt, ein Az. ist noch nicht bekannt).
Aber selbst dann, wenn man in diesem Fall die Kriterien zur Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers heranzieht, muss man zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen kommen: Denn aufgrund der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber steht dem Arbeitnehmer nur an drei von fünf Arbeitstagen ein anderer Arbeitsplatz – nämlich im Bürogebäude des Arbeitsgebers – zur Verfügung. Die Kosten wären nach dieser Beurteilung bis 1.250 Euro abzugsfähig, gegebenenfalls gekürzt um den Anteil der Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer im Büro verbringt.
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