Home-Office: Arbeitszimmer steuerlich abzugsfähig

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steuer-Optimierung.

Für die Richter des FG Rheinland-Pfalz war daher klar: Die allgemeinen Kriterien zur Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers sind hier nicht anwendbar. Die Kosten für das Arbeitszimmer in der Wohnung des Arbeitnehmers sind daher in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig (FG Rheinland-Pfalz vom 19.1.2012, <link http: www3.mjv.rlp.de rechtspr external-link-new-window external link in new>Az. 4 K 1270/09, Revision wurde eingelegt, ein Az. ist noch nicht bekannt).

Aber selbst dann, wenn man in diesem Fall die Kriterien zur Beurteilung der steuerlichen Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers heranzieht, muss man zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen kommen: Denn aufgrund der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber steht dem Arbeitnehmer nur an drei von fünf Arbeitstagen ein anderer Arbeitsplatz – nämlich im Bürogebäude des Arbeitsgebers – zur Verfügung. Die Kosten wären nach dieser Beurteilung bis 1.250 Euro abzugsfähig, gegebenenfalls gekürzt um den Anteil der Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer im Büro verbringt.

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