Bonus nach Kündigung: Stichtagsregelung unwirksam

Sonderzahlungen, die sowohl künftige Betriebstreue als auch bereits erbrachte Arbeitsleistungen honorieren sollen, dürfen nicht das ungekündigte Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag geknüpft werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschie

Eine solche Sonderzahlung an das ungekündigte Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums der Sonderzahlung zu knüpfen, verstößt aus Sicht des BAG gegen das Verbot der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Absatz 1 Satz BGB. So entziehe die Stichtagsklausel dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn und stehe damit im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Absatz 1 BGB.

§ 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
Absatz 1: Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Außerdem wurde aus Sicht der Erfurter Richter die nach Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit in ungerechtfertigter Weise eingeschränkt, weil dem Arbeitnehmer die Ausübung seines Kündigungsrechts unzulässig erschwert wurde.

VAA-Praxistipp

Im Ergebnis erklärte das BAG die Verbindung der Bonuszahlung mit der Stichtagsklausel für unwirksam. Arbeitgeber müssen die Honorierung der erbrachten Arbeit einerseits und die Anreize für künftige Betriebstreue andererseits in Zukunft also in separate Zahlungszusagen aufteilen. Sonderzahlungen mit Mischcharakter sind nicht mehr möglich. VAA-Mitglieder, in deren Arbeitsverträgen eine solche Sonderzahlung vereinbart ist, sollten sich an die Juristen des Verbandes wenden. 

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