Steuertipp: Kassenbeiträge für privat mitversicherte Kinder
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steuer-Optimierung.
Wenn ein Elternteil gesetzlich, der andere privat krankenversichert ist, dürfen Kinder nicht immer in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenlos mitversichert werden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. Die Beiträge können aber als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Das Urteil bezieht sich auf Kinder besserverdienender verheirateter Eltern. Das Kind darf nicht beim gesetzlich krankenversicherten Elternteil kostenlos mitversichert werden, wenn
• der privat versicherte Elternteil ein höheres Einkommen als der gesetzlich versicherte Elternteil hat und
• das Einkommen des privat versicherten Elternteils eine bestimmte, in § 10 Abs. 3 SGB V gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze übersteigt.
Klage vor dem Bundesverfassungsgericht
Geklagt hatte eine gesetzlich krankenversicherte Frau. Sie ist mit einem selbstständigen Rechtsanwalt verheiratet, der – genau wie die vier Kinder der Familie – privat krankenversichert ist. Die Familie wollte die Kinder lieber kostenfrei bei der gesetzlich versicherten Mutter mitversichern. Sie ist der Meinung, dass hier verheiratete Eltern gegenüber unverheirateten Eltern benachteiligt werden. Denn bei unverheirateten Eltern ist es kein Problem, die Kinder beim gesetzlich krankenversicherten Elternteil kostenfrei mitzuversichern. Die Verfassungsrichter hielten die Beschwerde für unbegründet und nahmen sie nicht zur Entscheidung an.
Damit bestätigten sie ihr Urteil aus dem Jahr 2003, nach dem die Ungleichbehandlung verheirateter Eltern gegenüber unverheirateten Eltern bei der Familienversicherung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Verbindung mit dem Grundrecht auf Ehe und Familie verstößt.
Argument aus dem Steuerrecht
Die Ungleichbehandlung liegt zwar vor, verstößt aber nicht gegen das Grundgesetz. Denn, so betonten die Verfassungsrichter, der Ausschluss der Familienversicherung der Kinder wird über die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder jedenfalls teilweise ausgeglichen (BVerfG, Beschluss vom 14.6.2011, Az. 1 BvR 429/11).
Betroffene Eltern sollten unbedingt daran denken, auch die Beiträge der privat mitversicherten Kinder als Sonderausgaben geltend zu machen.
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